Steuerwissen von Carsten Schupp

Familienstiftung und Nachfolge steuerlich einordnen

Eine Familienstiftung kann langfristige Nachfolgeziele unterstützen, ist aber keine pauschale Standard- oder Schutzlösung. Steuerberater Carsten Schupp erläutert die steuerlichen Prüfebenen bei Errichtung, laufender Besteuerung und Erbersatzsteuer sowie die notwendige Abgrenzung zu Rechtsberatung und Notariat. Stand: 15. August 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

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Einstieg

Wenn Vermögen oder ein Unternehmen über Generationen erhalten und geordnet weitergegeben werden soll, fällt häufig der Begriff Familienstiftung. Dabei entsteht schnell der Eindruck, eine Stiftung ersetze einfach ein Testament oder führe automatisch zu einer niedrigeren Steuerbelastung. Beides wäre zu pauschal.

Eine Familienstiftung ist eine eigenständige Struktur. Ob sie zu den familiären, unternehmerischen und wirtschaftlichen Zielen passt, lässt sich nur anhand des konkreten Vermögens, der vorgesehenen Begünstigten, des Zeithorizonts und der gewünschten Kontrolle beurteilen. In diesem Video geht es deshalb nicht um ein Versprechen, sondern um die steuerlichen Prüfschritte.

Was eine Stiftung rechtlich bedeutet

Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt die rechtsfähige Stiftung als mitgliederlose juristische Person, die mit Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vorgegebenen Zwecks ausgestattet ist. Für ihre Entstehung sind ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich.

Damit wird das gewidmete Vermögen nicht wie ein frei verfügbares Privatkonto weitergeführt. Zweck, Satzung, Organe und Anerkennung prägen die Struktur. Ob und wie sich spätere Änderungen vornehmen lassen, wie Begünstigte berücksichtigt werden und welche zivilrechtlichen Folgen eintreten, gehört in die rechtliche Gestaltung durch entsprechend befugte Berater und – soweit erforderlich – das Notariat.

Erste steuerliche Ebene: Übertragung auf die Stiftung

Wird Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden übertragen, behandelt § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes diesen Übergang als Schenkung unter Lebenden. Bei einer inländischen Familienstiftung richtet sich die steuerliche Einordnung nach besonderen Regeln; unter anderem kann das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten maßgeblich sein.

Schon an diesem Punkt braucht es eine belastbare Vermögensbewertung. Bei Unternehmensanteilen, Grundstücken oder sonstigen Wirtschaftsgütern sind außerdem mögliche weitere Steuerfolgen getrennt zu prüfen. Aus dem Wort Stiftung folgt weder eine allgemeine Befreiung noch ein einheitlicher Steuersatz.

Zweite steuerliche Ebene: Laufende Besteuerung

Eine inländische Stiftung kann selbst körperschaftsteuerpflichtig sein. Welche Einkünfte entstehen, wie Vermögensverwaltung und mögliche wirtschaftliche Tätigkeiten einzuordnen sind und welche Folgen Leistungen an Begünstigte haben, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab.

Deshalb sollte eine Planungsrechnung nicht nur den Zeitpunkt der Errichtung betrachten. Sie muss auch laufende Erträge, Verwaltungskosten, Ausschüttungsbedarf, Liquidität und die Besteuerung auf Ebene möglicher Empfänger abbilden. Erst diese Mehrperiodensicht ermöglicht einen seriösen Vergleich mit anderen Nachfolgewegen.

Dritte steuerliche Ebene: Erbersatzsteuer

Für eine Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, sieht § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren einen eigenen steuerpflichtigen Vorgang vor. Diese sogenannte Erbersatzsteuer muss in die langfristige Liquiditäts- und Nachfolgeplanung einbezogen werden.

Eine Familienstiftung darf daher nicht nur auf den Tag der Errichtung optimiert werden. Die Planung muss auch berücksichtigen, wie die Struktur in Jahrzehnten finanziert, verwaltet und steuerlich getragen werden kann.

Keine Vermögensschutz- oder Erfolgsgarantie

Eine seriöse steuerliche Darstellung verspricht nicht, Stiftungsvermögen sei generell jedem Gläubigerzugriff oder staatlichen Zugriff entzogen. Solche Fragen hängen von zivilrechtlichen, insolvenzrechtlichen und tatsächlichen Umständen ab. Auch Pflichtteils-, Anfechtungs- und Verfügungsfragen sind keine pauschalen Steuerfragen.

Die steuerliche Beratung kann die Steuerfolgen einer rechtlich zulässigen Struktur beurteilen. Die rechtliche Ausgestaltung, die Wirksamkeit von Verfügungen und die Prüfung möglicher Ansprüche gehören in die Hände der dafür zuständigen Rechtsberatung und gegebenenfalls des Notariats.

Praktische Reihenfolge

Am Anfang stehen die Ziele: Soll ein Unternehmen fortgeführt, Vermögen gebündelt, Versorgung organisiert oder gemeinnütziges Engagement ermöglicht werden? Danach folgen Vermögensinventur, Familien- und Begünstigtenkreis, Liquiditätsbedarf und Zeithorizont.

Erst auf dieser Grundlage werden steuerliche Szenarien gerechnet und mit alternativen Nachfolgewegen verglichen. Parallel werden Satzung, Stiftungsgeschäft und weitere Rechtsfragen mit den zuständigen Berufsgruppen abgestimmt. So entsteht keine fertige Lösung aus einem Schlagwort, sondern eine nachvollziehbar geprüfte Entscheidung.

Abschluss

Die Familienstiftung kann für bestimmte langfristige Ziele ein prüfenswerter Baustein sein. Sie ist aber weder ein Ersatz für jede Nachlassplanung noch eine pauschale Steuerspar- oder Schutzlösung. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Zweck, Vermögen, Familie, Liquidität, Steuerrecht und rechtlicher Gestaltung.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine steuerliche Orientierung. Eine belastbare Beurteilung setzt die Prüfung des konkreten Sachverhalts sowie – je nach Fragestellung – die Zusammenarbeit mit Rechtsberatung und Notariat voraus.

Amtliche Quellen