Einstieg
Wer ein Vorhaben zugunsten der Allgemeinheit dauerhaft organisieren möchte, denkt häufig an einen Verein, eine Stiftung oder eine gemeinnützige GmbH. Dabei werden zwei Ebenen leicht vermischt: die Rechtsform und die steuerliche Gemeinnützigkeit.
Gemeinnützigkeit ist keine eigene Rechtsform. Eine Stiftung, eine GmbH oder ein Verein kann nur dann steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind sowohl die Satzung als auch das tatsächliche Handeln.
Drei unterschiedliche Organisationsformen
Die rechtsfähige Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person mit einem Vermögen, das dauerhaft und nachhaltig einem vorgegebenen Zweck dienen soll. Sie benötigt ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde.
Die gGmbH ist rechtlich eine GmbH. Das kleine g beschreibt keine neue Gesellschaftsform. Nach § 4 GmbHG kann die Abkürzung gGmbH verwendet werden, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Eine GmbH hat Gesellschafter und unterliegt dem GmbH-Recht.
Der eingetragene Verein ist mitgliedschaftlich organisiert. Er eignet sich typischerweise, wenn Personen gemeinsam einen ideellen Zweck verfolgen und die Mitgliederversammlung ein zentrales Organ bilden soll.
Welche Organisationsform rechtlich passt, hängt von Steuerung, Mitglieder- oder Gesellschafterrechten, Vermögensausstattung, Finanzierung, Haftung und gewünschter Dauer ab. Diese Rechtsformentscheidung ist nicht allein eine steuerliche Frage.
Was steuerliche Gemeinnützigkeit verlangt
Nach § 52 der Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der gesetzliche Katalog nennt beispielsweise Wissenschaft, Bildung, Kultur, öffentliche Gesundheit, Jugend- und Altenhilfe, Umwelt- und Klimaschutz oder Sport.
Zusätzlich gelten Grundsätze wie Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Mittel dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Begünstigung allein eines fest abgeschlossenen Familien- oder Unternehmenskreises erfüllt die Förderung der Allgemeinheit regelmäßig nicht.
Satzung und tatsächliche Geschäftsführung
Die Satzung muss Zwecke und Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmen, dass die steuerlichen Voraussetzungen geprüft werden können. Die Abgabenordnung verlangt außerdem bestimmte Festlegungen, unter anderem zur Mittelverwendung und Vermögensbindung.
Eine passende Satzung allein genügt nicht. Nach § 63 AO muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Einnahmen, Ausgaben und Mittelverwendung müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Wer in der Praxis andere Tätigkeiten ausübt als in der Satzung vorgesehen, Mittel zweckwidrig einsetzt oder Nachweise nicht führt, kann den steuerlichen Status gefährden. Gemeinnützigkeit ist deshalb eine laufende Organisations- und Dokumentationsaufgabe.
Steuervergünstigung mit Grenzen
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen. Unterhält die Organisation einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Befreiung insoweit gesetzlich begrenzt.
Auch Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Spendenbestätigungen und die Zuordnung von Tätigkeiten zu ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb müssen gesondert geprüft werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit löst diese Fragen nicht automatisch.
Sinnvoller Gründungs- und Prüfprozess
Zuerst wird der konkrete Zweck beschrieben: Wer soll gefördert werden, mit welchen Tätigkeiten und aus welchen Mitteln? Danach werden Governance, Kapitalbedarf, Finanzierung, Mitwirkungsrechte und die langfristige Entwicklung betrachtet.
Auf dieser Grundlage kann die steuerliche Tragfähigkeit der geplanten Satzung geprüft und mit der tatsächlichen Geschäftsplanung abgeglichen werden. Die rechtliche Gründung, Organstruktur, Haftung und Vertragsgestaltung werden mit der zuständigen Rechtsberatung und – bei einer Stiftung – mit Stiftungsbehörde und gegebenenfalls Notariat abgestimmt.
Vor Aufnahme der Tätigkeit sollten Satzung, Finanzierungsplan, Mittelverwendung, Buchführung und Zuständigkeiten zusammenpassen. Bei bestehenden Organisationen gehört ein regelmäßiger Soll-Ist-Abgleich dazu.
Abschluss
Stiftung, gGmbH und Verein sind rechtlich unterschiedliche Organisationsformen. Gemeinnützigkeit ist dagegen ein steuerlicher Status mit fortlaufenden Voraussetzungen. Eine belastbare Entscheidung verbindet daher Rechtsform, Zweck, Governance, Finanzierung, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung.
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine steuerliche Orientierung. Die rechtliche Ausgestaltung und die Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgen durch die jeweils zuständigen Berufsgruppen.

