Begrüßung und Ausgangspunkt
Willkommen zu einer neuen Folge mit Steuerberater Carsten Schupp. Beim Schenken und Vererben werden oft zuerst einzelne Freibeträge genannt. Das ist verständlich, aber für eine verlässliche Nachfolgeplanung reicht diese Zahl nicht aus.
Entscheidend sind das Verhältnis zwischen übertragender und empfangender Person, frühere Zuwendungen, der steuerliche Wert des Vermögens, mögliche Steuerbefreiungen, zurückbehaltene Rechte und die zivilrechtliche Wirksamkeit der gewählten Gestaltung. In dieser Folge trennen wir diese Ebenen bewusst.
Persönliche Freibeträge richtig zuordnen
§ 16 ErbStG ordnet die persönlichen Freibeträge nach dem Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Für Ehegatten und Lebenspartner nennt das Gesetz 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder sowie Kinder bereits verstorbener Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.
Für andere Enkelkinder beträgt der Freibetrag grundsätzlich 200.000 Euro. Die pauschale Aussage, Großeltern könnten jedem Enkel 400.000 Euro übertragen, ist deshalb unzutreffend. Weitere Personen der Steuerklasse I haben 100.000 Euro, Personen der Steuerklassen II und III grundsätzlich 20.000 Euro.
Der Freibetrag wird für jede Erwerbsbeziehung gesondert betrachtet. Eine Schenkung der Großmutter und eine Schenkung des Großvaters sind daher getrennte Erwerbe. Trotzdem müssen Eigentum, wirtschaftliche Tragfähigkeit und der tatsächliche Zuwendungsweg sauber nachgewiesen werden.
Was der Zehnjahreszeitraum bedeutet
§ 14 ErbStG rechnet mehrere Vermögensvorteile zusammen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen. Bei einem späteren Erwerb werden frühere Erwerbe nach den gesetzlichen Regeln einbezogen und die frühere Steuer berücksichtigt.
Umgangssprachlich heißt es häufig, der Freibetrag komme alle zehn Jahre neu. Als grobe Orientierung beschreibt das einen möglichen zeitlichen Effekt, ersetzt aber nicht die gesetzliche Berechnung. Stichtage, frühere Werte, bestandskräftige Bescheide und rückwirkende Wertänderungen können relevant sein.
Vor einer weiteren Schenkung sollte deshalb eine Zuwendungshistorie erstellt werden: Wer hat wem wann welchen Vermögensgegenstand zu welchem steuerlichen Wert übertragen? Ohne diese Historie lässt sich der verfügbare Freibetrag nicht verlässlich bestimmen.
Steuerlicher Wert statt bloßem Kontostand
Die Steuer knüpft nicht bei jedem Vermögensgegenstand einfach an einen frei gewählten Betrag an. Grundstücke, Unternehmen, Beteiligungen und andere Vermögenswerte werden nach den gesetzlichen Bewertungsregeln angesetzt. Schulden, Lasten und vorbehaltene Rechte können den steuerlichen Wert beeinflussen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Immobilien werden beispielsweise Eigentumsübergang, vorbehaltener Nießbrauch, Nutzung, Finanzierung und mögliche Gegenleistungen getrennt betrachtet. Bei Unternehmensvermögen kommen besondere Verschonungsregeln in Betracht, die an zahlreiche Voraussetzungen und Nachbehaltensregeln geknüpft sind. Keine dieser Regeln sollte als Automatismus dargestellt werden.
Neben der Steuerbelastung braucht die Planung eine Liquiditätssicht. Wer Vermögen überträgt, muss prüfen, ob die eigene Versorgung gesichert bleibt, ob laufende Kosten getragen werden können und wie eine mögliche Steuer finanziert wird. Das ist eine wirtschaftliche Planungsfrage und keine Nebenrechnung.
Steuerplanung und Zivilrecht sind zwei Ebenen
Ein Testament kann nach § 2231 BGB zur Niederschrift eines Notars oder unter den Voraussetzungen des § 2247 eigenhändig errichtet werden. Welche Form und welcher Inhalt im Einzelfall passend sind, ist eine Frage der Rechtsberatung und gegebenenfalls des Notariats.
Auch Pflichtteilsrechte bestehen unabhängig von der steuerlichen Rechnung. § 2303 BGB gewährt bestimmten ausgeschlossenen Angehörigen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.
Die steuerliche Beratung beurteilt die steuerlichen Folgen einer rechtlich wirksamen Gestaltung und kann verschiedene Szenarien berechnen. Sie ersetzt keine umfassende erbrechtliche Gestaltung. Umgekehrt sollte ein rechtlicher Entwurf vor Unterzeichnung auf seine steuerlichen Folgen geprüft werden.
Ein Beispiel zur korrekten Fragestellung
Nehmen wir an, Großeltern möchten einem Enkel Vermögen übertragen. Die richtige erste Frage lautet nicht: Wie nutzen wir 400.000 Euro? Zunächst ist zu klären, wer Eigentümer des Vermögens ist, welches Verwandtschaftsverhältnis nach § 16 gilt und ob das Elternteil des Enkels noch lebt.
Danach werden frühere Zuwendungen jedes Großelternteils, der steuerliche Wert des Vermögens, mögliche Lasten und der gewünschte Zeitpunkt erfasst. Erst dann lässt sich für jede Übertragungsbeziehung eine Berechnung erstellen.
Parallel wird rechtlich geprüft, ob die Übertragung mit Ausgleichs-, Rückforderungs- oder Nutzungsregelungen verbunden werden soll und welche Auswirkungen sie auf Nachlass- und Pflichtteilsfragen haben kann. Das Ergebnis ist kein einzelner Freibetrag, sondern ein abgestimmter Plan.
Praktische Vorbereitung
Für eine erste steuerliche Bestandsaufnahme werden eine Vermögensübersicht, Eigentumsnachweise, eine Liste früherer Schenkungen, bestehende Testamente oder Verträge sowie Informationen zu Familienverhältnissen und Versorgungsbedarf benötigt.
Danach werden steuerliche Szenarien mit unterschiedlichen Zeitpunkten und Vermögensgegenständen gerechnet. Offene rechtliche Fragen werden sichtbar markiert und mit Rechtsberatung oder Notariat abgestimmt. Vor der Umsetzung sollten Vertragsinhalt, Steuerberechnung, Zahlungs- und Vollzugsweg übereinstimmen.
Nach der Übertragung müssen Anzeige-, Erklärungs- und Dokumentationspflichten geprüft werden. Auch bei einer Übertragung innerhalb eines Freibetrags kann eine steuerliche Anzeige erforderlich sein; die konkrete Pflicht hängt vom Vorgang und seiner Form ab.
Fazit
Freibeträge sind ein wichtiger Bestandteil der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber kein vollständiger Nachfolgeplan. Die verlässliche Einordnung verbindet Erwerbsbeziehung, Zehnjahreshistorie, Bewertung, Liquidität und rechtliche Wirksamkeit.
Wer diese Ebenen trennt und anschließend abgestimmt zusammenführt, vermeidet falsche Pauschalen. Diese Folge gibt eine allgemeine steuerliche Orientierung und ersetzt weder die steuerliche noch die rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

