Steuerwissen von Carsten Schupp

Betriebsaufspaltung bei Immobilien- und Stiftungsstrukturen

Werden Immobilien oder andere wesentliche Wirtschaftsgüter einem operativen Unternehmen zur Nutzung überlassen, kann aus einer zunächst vermögensverwaltenden Tätigkeit ein Gewerbebetrieb werden. Bei Stiftungs- und Beteiligungsstrukturen lässt sich das nicht anhand einer einzigen Beteiligungsquote beantworten: Maßgeblich sind die tatsächliche Nutzung, die Bedeutung des Wirtschaftsguts sowie die rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im konkreten Aufbau.

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Was mit Betriebsaufspaltung gemeint ist

Nach den Einkommensteuer-Hinweisen liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn ein Besitzunternehmen einem gewerblich tätigen Personen- oder Kapitalunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt und zugleich eine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Dafür müssen sachliche und personelle Verflechtung zusammenkommen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird die Vermietung oder Verpachtung steuerlich nicht mehr nur als Vermögensverwaltung behandelt. Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der konkreten Beteiligungs-, Stimmrechts-, Organ- und Vertragslage zu beurteilen.

Sachliche Verflechtung: Welche Nutzung ist wesentlich?

Eine sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das überlassene Wirtschaftsgut für den Betrieb eine wesentliche Grundlage bildet. Bei einem Grundstück kommt es insbesondere darauf an, welche funktionale und wirtschaftliche Bedeutung die Räume oder Flächen für das operative Unternehmen haben. Nicht jede Überlassung ist automatisch wesentlich; zugleich können auch gewöhnliche Geschäfts- oder Büroräume im Einzelfall eine wesentliche Betriebsgrundlage sein.

Entscheidend ist die tatsächliche Nutzungsüberlassung. Weder eine unentgeltliche Nutzung noch ein fehlendes Eigentum des Besitzunternehmens schließt die Prüfung von vornherein aus. Deshalb müssen neben Eigentum und Mietvertrag auch Nutzungsrechte, Untervermietung, Erbbaurechte und die tatsächliche betriebliche Verwendung erfasst werden.

Personelle Verflechtung: Einfluss statt starrer Quote

Für die personelle Verflechtung ist maßgeblich, ob derselbe geschäftliche Wille im Besitz- und im Betriebsunternehmen durchgesetzt werden kann. Stimmenmehrheiten können dafür wichtig sein, sind aber nicht das einzige Kriterium. Vetorechte, Einstimmigkeitserfordernisse, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Treuhandbindungen sowie mittelbare Beteiligungen können das Ergebnis verändern.

Bei einer rechtsfähigen Stiftung müssen ihre eigene Organstruktur, Satzung und tatsächliche Willensbildung berücksichtigt werden. Die Stiftung ist ein eigener Rechtsträger. Aus einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent folgt deshalb nicht ohne weitere Prüfung für jede Stiftungsstruktur dasselbe Ergebnis. Der Bundesfinanzhof hat zugleich bestätigt, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch in einer Struktur mit einer rechtsfähigen Stiftung als Besitzunternehmen anwendbar sein können.

Welche steuerlichen Folgen geprüft werden müssen

Die Nutzungsentgelte des Besitzunternehmens werden bei einer Betriebsaufspaltung gewerblichen Einkünften zugeordnet. Ob und in welchem Umfang daraus Körperschaft- und Gewerbesteuerfolgen entstehen, hängt von Rechtsform, Steuerpflicht, Belegenheit und weiteren Merkmalen ab.

Bei grundstücksbezogenen Strukturen kann außerdem eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gefährdet sein. Die private Zehnjahresfrist des § 23 EStG ist keine allgemeine Steuerfreistellung für betrieblich gebundenes Vermögen. Grundstücke und gegebenenfalls Anteile können durch die Betriebsaufspaltung steuerlich Betriebsvermögen werden.

Ebenso wichtig ist die spätere Beendigung: Fallen sachliche oder personelle Verflechtung weg, kann dies regelmäßig eine Betriebsaufgabe auslösen und stille Reserven aufdecken. Ob ausnahmsweise eine Betriebsverpachtung oder andere Fortführung vorliegt, muss vor jeder Anteilsübertragung, Vertragsänderung oder Umstrukturierung gesondert geprüft werden.

Warum ein Standardmodell nicht genügt

Eine Immobilie über eine GbR zu halten oder Beteiligungsquoten knapp unter eine bestimmte Schwelle zu verschieben, verhindert eine Betriebsaufspaltung nicht automatisch. Gesellschaftsvertrag, Stimmrechte, Geschäftsführung, tatsächliche Interessenlage und das konkrete Nutzungsverhältnis müssen zusammenpassen. Eine Änderung an nur einem Baustein kann zudem andere steuerliche Folgen auslösen.

Vor einer Gestaltung sollten deshalb nicht nur Einkommen- und Gewerbesteuer betrachtet werden. Je nach Vorgang können auch Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Schenkung- oder Erbschaftsteuer, Umwandlungssteuerrecht sowie außersteuerliche Rechtsfragen betroffen sein.

Prüfliste für Immobilien- und Beteiligungsstrukturen

Für eine belastbare steuerliche Einordnung sollten mindestens folgende Punkte dokumentiert werden:

  • Wer ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie oder des sonstigen Wirtschaftsguts?
  • Welches Unternehmen nutzt das Wirtschaftsgut tatsächlich und wofür?
  • Ist es für den Betrieb funktional oder wirtschaftlich wesentlich?
  • Welche unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie Stimmrechte bestehen?
  • Wer kann Geschäftsführung, Stiftungsvorstand oder andere Organe bestellen, abberufen oder anweisen?
  • Welche Vetorechte, Einstimmigkeitsklauseln, Treuhandbindungen oder Sonderrechte bestehen?
  • Welche steuerliche Zuordnung haben Immobilie, Beteiligung und Nutzungsentgelt heute?
  • Was geschieht steuerlich bei Verkauf, Schenkung, Erbfall, Satzungsänderung, Anteilsübertragung oder Kündigung des Nutzungsvertrags?

Fazit

Eine Betriebsaufspaltung ist kein reines Quotenproblem. Bei Immobilien- und Stiftungsstrukturen müssen sachliche Nutzung und personelle Beherrschung gemeinsam geprüft werden. Gerade weil sowohl die Begründung als auch die Beendigung erhebliche Steuerfolgen haben kann, sollte die Analyse vor Abschluss oder Änderung von Verträgen erfolgen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Prüfung des Einzelfalls. Gesellschafts-, stiftungs- und vertragsrechtliche Gestaltungen sind getrennt durch entsprechend befugte Rechtsanwälte oder Notare zu beraten; die steuerlichen Folgen werden darauf abgestimmt eingeordnet.

Amtliche Quellen