Grundsteuerreform
Grundsteuerreform
Grundsteuerermittlung 2022
Grundsteuerermittlung 2022
Die Grundsteuerreform soll für eine gerechtere Grundsteuer-Verteilung durch eine Neubewertung von ca. 35 Millionen Immobilien bzw. Liegenschaften sorgen.
Steuerpflichtige haben die Pflicht eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben. Dies hat das Finanzministerium per öffentlicher Bekanntmachung am 30.3.2022 herausgegeben.
In Deutschland gibt es nur rd. 100.000 Steuerberater von denen sich ca. 1% mit dem Thema auseinandersetzen können oder wollen. Das bedeutet, dass in der Abgabezeit von Juli 2022 bis 31. Januar 2023 10.000 Erklärungen monatlich pro Steuerberater erstellt werden müssen!
Derzeit ist es nur in unserem Portal möglich überhaupt schon Daten zu erfassen. Daher können wir eine pünktliche Abgabe der Steuererklärung garantieren!
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Die Herausforderungen
Probleme Steuerberater
Viele werden mit der Thematik erstmalig konfrontiert und müssen Zeit zur Fortbildung für sich und die Mitarbeiter finden.
Fehlende Mitarbeiterressourcen sowie daraus resultierende, mangelnde Kapazitäten lassen nur eine begrenzte Anzahl an Kunden zu.
Zudem gibt es große Preisspannen und es muss eine Spezialsoftware erworben werden, daher wird in der Regel nach mittleren Zehntelsätzen abgerechnet.
Probleme Eigentümer
Für Eigentümer ergeben sich eine Reihe von Problemen durch die Grundsteuerreform 2022. Für die Abgabe ist ein ELSTER Log-In notwendig.
Fehlende oder mangelnde Fachkenntnisse führen zu einem erhöhten Aufwand bei der Erstellung sowie zu einer hohen Fehlerquote bei der Eingabe. Nach der Eingabe wird keine Berechnung durchgeführt.
Eine fehlerhafte Erklärung kann zu einer zu hohen Steuer oder Steuerhinterziehung führen!
Bei Nicht-Einhaltung der Abgabefrist kann es darüber hinaus zu Sanktionen kommen wir bspw. Verspätungszugschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung und Pfändung.
Unsere Lösungsansätze
Was kostet die Grundsteuererklärung?
Was kostet die Grundsteuererklärung?
Durschchnittskonditionen unserer Dienstleistung
Grundstückswert | Preis |
---|---|
bis 250.000 € | ab 299 € |
bis 500.000 € | ab 299 € |
bis 100.000.000 € | ab 499 € |
über 1.000.000 € | ab 499 € |
Mit Grundstückswert ist der aktuelle Verkaufswert des Grundstückes inklusive aller aufstehenden Gebäude gemeint.
Jede Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss eine Feststellungserklärung der Grundsteuer abgeben.
Auch bei einem Eigentumswechsel nach dem 01.01.2022 ist eine Feststellungserklärung der ehemaligen Eigentümerin oder des Eigentümers abzugeben.
Ab Mai erhalten Sie ein für Sie spezifisches Schreiben mit Informationen und Daten, die der Finanzverwaltung über Ihre Immobilie/Grundstück bekannt sind und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen.
Darin enthalten sind:
- Aktenzeichen
- Lage des Grundstücks: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
Zusätzliche Daten die für die Feststellungserklärung wichtig sind:
- Art des Grundstücks (z. B. unbebautes Grundstück oder Einfamilienhaus)
- Baujahr (nur nach 1949)
- Anzahl der Wohnungen und Wohnfläche
Um diese Daten zu sammeln, schauen Sie in Ihre Bauunterlagen oder ggf. Kaufvertrag.
Die Abgabefrist der Feststellungserklärung der Grundsteuer läuft vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023.
Innerhalb dieses Zeitraums muss diese dem Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Die Formel für die Ermittlung der Grundsteuer lautet:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Der Grundsteuerwertbescheid dient als Grundlage für weiteren Berechnungsschritte. Dieser wird vom Finanzamt auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Daten erstellt. Zusätzlich erhalten Sie ein Schreiben über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
Dieser wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die Grundsteuer zu ermitteln.
Anschließend erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde der die Zahlungsaufforderung ab dem 1. Januar 2025 beinhaltet.
Die erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer werden direkt den jeweiligen Gemeinden zugerechnet.
Grundsätzlich richtet sich das für Sie zuständige Finanzamt für die Abgabe der Grundwertermittlung nach der Lage Ihres Grundbesitzes. Ein eventuell abweichender Wohnsitz findet keine Berücksichtigung.
Kernsanierung:
In der Feststellungserklärung wird gefragt, ob und wenn ja in welchem Jahr eine Kernsanierung an Ihrem Hauses durchgeführt wurde. Weil eine Kernsanierung die wirtschaftliche Restnutzungsdauer – also quasi die Haltbarkeit – und damit auch den Wert eines Hauses erhöht, wird bei kernsanierten Häusern auch mehr Grundsteuer fällig. Aber anders als im alttäglichen Sprachgebrauch liegt für den Gesetzgeber eine Kernsanierung nur dann vor, wenn alle folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden: Vollständige Erneuerung der Dacheindeckung, der Fassade, der Innenwände, der Bäder, der Fußböden, der Fenster, der Innen- und Außentüren sowie der Heizungs- und Sanitäranlagen inklusive Leitungen und Abwassersysteme. Bei Gebäuden, bei denen die genannten Veränderungen aufgrund von baurechtlichen Vorgaben (z.B. Denkmalschutz) eingeschränkt sind, liegt auch dann eine Kernsanierung vor, wenn nicht alle oben genannten Kriterien erfüllt sind. Es macht also in jedem Fall Sinn, sich bei dieser Frage beraten zu lassen. Denn selbst wenn umfassende Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, müssen Sie nicht automatisch eine Kernsanierung angeben. Weil der Gesetzgeber an dieser Stelle keine klaren Vorgaben macht, könnte es in dieser Frage vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt kommen.
Wohnfläche:
Bei der Wohnfläche müssen Sie die Flächen von Zubehörräumen wie z. B. Keller oder Heizungs- und Hauswirtschaftsräumen nicht angeben. Auch wenn in der Steuererklärung für Ein- und Zweifamilienhäuser gefordert wird, Wohn- und Nutzfläche zusammen anzugeben, müssen Sie diese Räume nicht berücksichtigen. Denn unter Nutzfläche versteht der Gesetzgeber nicht die oben genannten Zubehörräume, sondern Verkaufsräume, Werkstätten oder Ähnliches. Sollten Sie hier unsicher sein, ist eine Beratung durch einen Experten sinnvoll.
Die Grundsteuer ist die Steuer, die Immobilienbesitzer in Deutschland jährlich für ihre Grundstücke und Gebäude entrichten müssen. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des jeweiligen Grundstücks bzw. Gebäudes. Sie wird vom Finanzamt festgesetzt und an die Gemeindeverwaltung gezahlt, in der das betreffende Grundstück oder Gebäude liegt. In den meisten Fällen ist die Grundsteuer eine ziemlich unproblematische Angelegenheit – Immobilienbesitzer zahlen sie einfach jedes Jahr zusammen mit ihren anderen Steuern und fertig. Allerdings kann es vorkommen, dass man Fragen zur Berechnung der Grundsteuer hat oder Probleme bei der Zahlung hat. In diesem Fall sollte man sich an sein Finanzamt wenden oder den Rat eines Steuerexperten einholen.
Die neue Grundsteuer, die ab dem Jahr 2021 in Kraft treten soll, sieht vor, dass die bisherige Grundsteuer, die auf der Grundlage des Werts einer Immobilie berechnet wird, durch eine Steuer auf die Nutzfläche ersetzt wird. Dies bedeutet, dass die Höhe der Steuer nicht mehr von der Lage oder dem Wert der Immobilie abhängt, sondern lediglich von ihrer Größe. Die neue Steuer soll für jeden Quadratmeter an Nutzfläche 0,30 Euro pro Jahr betragen. Viele Bürger empfinden diese neue Steuer als ungerecht und unfair. Sie sehen in ihr eine ungerechte Belastung für die Bürger, da sie nicht mehr von der Lage oder dem Wert der Immobilie abhängt. Andere sehen in der neuen Steuer jedoch ein notwendiges Mittel um die steigenden Immobilienpreise in Deutschland zu stabilisieren und somit eine gerechte Verteilung des Reichtums im Land zu ermöglichen.
Die neue Grundsteuer ist seit ihrer Einführung vor einiger Zeit umstritten. Dabei wird sie von Kritikern vor allem aufgrund ihrer Nichttransparenz und der hohen Belastungen für Bürger kritisiert. Zudem gibt es Bedenken, dass die Steuer nicht gleichmäßig verteilt sein wird und manche Gemeinden stärker belastet werden als andere. Dennoch muss man festhalten: Die neue Grundsteuer ist progressiv gestaltet und damit fairer als ihre Vorgängerin. Sie belastet Immobilienbesitzer stärker, je höher der Wert ihrer Immobilie ist – eine Regelung, die sozial gerechter ist als die bisherige Flat-Tax-Regelung. Zudem gibt es mehr Gestaltungsspielraum für Gemeinden bei der Verteilung der Lasten: So können sie beispielsweise Senioren oder Familien mit Kindern stärker entlasten.