Familienstiftung

    • Gründe
      • Zum Vermögenschutz z. B. bei Ansprüchen Dritter auf das persönliche Vermögen
      • Zur Verminderung von Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer.
      • Als Holdingmutter
      • Um nicht wirtschaftlich orientierte Familienmitglieder abzusichern
      • Die Familienstiftung kann Ihren Familiennamen tragen, so dass dieser erhalten bleibt
      • Sie als Stifter bestimmen den förderungswürdigen Zweck selbst
      • Familienmitglieder können langfristig abgesichert werden
      • Das Familienvermögen ist durch die Stiftung geschützt und bleibt erhalten
      • Sie haben auch die Möglichkeit Ihr Unternehmen auf die Familienstiftung zu übertragen
      • Sie schaffen eine klare Nachlassregelung
    • Ziele
      • Einsparung von Erbschaftsteuer durch fiktive Erbregelung nach 30 Jahren und anfängliche Freibeträge
      • Verminderte Ertragsbesteuerung eines Unternehmens durch das Schachtelprivileg beim Einsatz als Holding
        • Laufende Besteuerung nach dem Hochschütten von Ergebnissen nur 1,5%
        • Beim Verkauf von Tochterkapitalgesellschaften eine Besteuerung von ebenfalls nur 1,5%

Gemeinnützige Stiftung

    • Gründe
      • Wahrung des Lebenswerkes
      • Steuerliche Vorteile
      • Sinnvolle Gestaltung des Lebensabends
      • Gesellschaftliche Anerkennung
      • Ausdruck persönlicher Wertvorstellungen
      • Sicherung von Vermögenswerten

Treuhandstiftung

    • Gründe
      • wenn Ihnen als Stifter nur ein kleines Vermögen zur Verfügung steht und Sie dennoch eine Stiftung gründen wollen.
        In der Regel langt hier bereits ein Stiftungsvermögen, das bei 10.000 € beginnt.
      • Auch wenn die Treuhandstiftung über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, so ist sie dennoch eine wirksame und vollgültige Stiftungsform, die zudem einige Vorteile mit sich bringt
        • Die Gründungskosten sind niedrig, da die Gründung unbürokratisch ist
        • Die Verwaltungskosten sind niedrig, da der Verwaltungsaufwand gering ist
        • Es ist kein behördliches Genehmigungsverfahren notwendig
        • Die Treuhandstiftung unterliegt keiner staatlichen Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde
        • Der Stifter kann festlegen, für welchen Stiftungszweck das Geld verwendet werden soll
        • Der Stifter kann einen Treuhänder beauftragen, der sich um die Gründung und Verwaltung kümmert
        • Die Errichtung einer Treuhandstiftung kann relativ zeitnah umgesetzt werden
Zu den Stiftungsgesetzen der einzelnen Länder