Die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 10 AStG führt dazu, dass die entsprechenden Einkünfte bei dem Steuerpflichtigen als Hinzurechnungsbetrag angesetzt werden. Laut § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG gelten hierbei die deutschen steuerlichen Grundsätze, wodurch der Hinzurechnungsbetrag automatisch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt.

Gewerbesteuerliche Behandlung des Hinzurechnungsbetrags

Gewerbesteuerlich wird der Hinzurechnungsbetrag durch die Fiktion des § 7 Satz 7 GewStG so behandelt, als sei er in einer inländischen Betriebsstätte angefallen. Dies bedeutet, dass der Hinzurechnungsbetrag sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegt.

Anrechnung der ausländischen Steuer

Zweck der Anrechnung der ausländischen Steuer

Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt in der Regel auch der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Zwischengesellschaft. Dadurch entsteht eine grenzüberschreitende Doppelbesteuerung, die vermieden werden soll, sofern die Steuerbelastung im Ausland nicht 0 % beträgt. Ziel der Anrechnung der ausländischen Steuer ist es, diese Doppelbesteuerung zu verhindern.

Ausgestaltung der Anrechnung

Nach § 12 Abs. 1 AStG wird die ausländische Steuerbelastung der Zwischengesellschaft auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Außerdem kann nach § 12 Abs. 2 AStG auf Antrag die ausländische Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet werden. Es ist jedoch ausdrücklich nur die Anrechnung auf die Körperschaftsteuer vorgesehen, nicht auf die Gewerbesteuer.

Problem: Welche ausländischen Steuern sind anrechenbar?

Anrechenbarkeit von Steuern aus anderen Ländern?

Es stellt sich die Frage, welche ausländischen Steuern angerechnet werden können. Anrechenbar sind nur die Steuern, die die Zwischengesellschaft unmittelbar schuldet. Wenn Gewinne im Rahmen einer Gruppenbesteuerung einer anderen Gesellschaft zuzurechnen sind, könnte dies jedoch komplexer sein.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 AStG lässt nur die Anrechnung von Steuern zu, die „zu Lasten der ausländischen Gesellschaft … tatsächlich erhoben worden sind.“ Einige Experten fordern daher eine Steuersubjektidentität, sodass die Zwischengesellschaft Steuerschuldner sein muss.

Anrechnung ausländischer Steuer, die die Zwischengesellschaft wirtschaftlich belastet

Andere Experten sind der Meinung, dass die ausländische Steuer auch dann anrechenbar ist, wenn sie wirtschaftlich von der Zwischengesellschaft getragen wird, unabhängig davon, wer der Steuerschuldner ist.

Es kommt darauf an, dass die Zwischengesellschaft die Steuer wirtschaftlich trägt, unabhängig von der rechtlichen Schuldnerschaft. Würde diese Ansicht nicht anerkannt, würde die Anrechnung in vielen Fällen ins Leere laufen und zu einer Strafbesteuerung führen.

Die Finanzverwaltung berücksichtigt bei der Berechnung der Niedrigbesteuerung der ausländischen Einkünfte ebenfalls Steuern, die von anderen Gesellschaften gezahlt wurden. Daher sollte auch die Anrechnung ausländischer Steuern unabhängig von der Steuerschuldnerschaft erfolgen.

Auch die Systematik des Gesetzes unterstützt dieses Verständnis. Nach § 12 Abs. 2 AStG ist auf Antrag die Anrechnung ausländischer Hinzurechnungsbesteuerung möglich, selbst wenn diese bei einem anderen Steuersubjekt erhoben wurde. Dies spricht dafür, dass die Steuerschuldnerschaft für die Anrechnung nicht entscheidend ist.

Verbleibende Steuerbelastung

Für Unternehmen ist es entscheidend, ob die Steuerbelastung im Ausland nach deutschen Grundsätzen 14,99 % oder 15 % beträgt. Bei einem Steuersatz von 14,99 % im Ausland wird die Hinzurechnungsbesteuerung ausgelöst, wodurch die deutsche Körperschaftsteuer von 15 % anrechenbar ist, jedoch bleibt die Gewerbesteuerbelastung bestehen. Bei einem Hebesatz von 490 % beträgt die Gewerbesteuerbelastung 17,15 %, was zusammen mit der lokalen Steuerbelastung von 14,99 % zu einer Gesamtsteuerbelastung von 32,14 % führt.

Liegt die ausländische Steuerlast jedoch bei 15 %, wird die Hinzurechnungsbesteuerung nicht ausgelöst und es kommt nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung in Deutschland.

Dieses Beispiel zeigt, dass der Hinzurechnungsbetrag tatsächlich so besteuert wird, als wären die Einkünfte in Deutschland erzielt worden.

Fazit

Die Hinzurechnungsbesteuerung und die Anrechnung ausländischer Steuern sind komplexe Themen, die sorgfältige Betrachtung und Beratung erfordern. Eine gründliche Analyse der Steuerlast im Ausland und die optimale Nutzung der Anrechnungsmöglichkeiten können Unternehmen helfen, ihre Gesamtsteuerbelastung zu minimieren und steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Optimierung Ihrer internationalen Steuerstrategie.

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