Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist eines der mächtigsten Werkzeuge zur Steuergestaltung für Unternehmer. Doch viele Mandanten fragen sich: Kann ich den IAB in meinem Einzelunternehmen bilden und die Investition dann im Gesamthandsvermögen einer UG & Co. KG realisieren?

Die Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Die aktuelle Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung haben hier in den letzten Jahren spannende Möglichkeiten eröffnet. Doch wie immer steckt der Teufel im Detail.

Rechtsprechung und BMF-Schreiben: Das ist neu

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 15.11.2017 (VI R 44/16) entschieden, dass ein IAB, der im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildet wurde, auch dann wirksam bleibt, wenn die Investition später im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vorgenommen wird.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Sichtweise im Schreiben vom 26.08.2019 übernommen. Damit gilt:
✅ Ein im Einzelunternehmen gebildeter IAB kann auf eine Investition im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (wie einer UG & Co. KG) angewendet werden.
✅ Ebenso kann ein im Gesamthandsvermögen gebildeter IAB für eine Investition im Sonderbetriebsvermögen genutzt werden.

Praxisbeispiel:

Herr Müller betreibt ein Einzelunternehmen und bildet 2022 einen IAB von 100.000 € für die geplante Anschaffung einer Produktionsmaschine. 2024 gründet er mit einem Partner eine UG & Co. KG, in deren Gesamthandsvermögen die Maschine schließlich angeschafft wird. Dank der neuen Verwaltungsauffassung kann Herr Müller den IAB dennoch nutzen und zusätzlich die Sonderabschreibung von 40% im Jahr der Anschaffung geltend machen.

Achtung: Kapitaldeckung ist entscheidend

Doch es gibt eine wichtige Einschränkung: Die Verluste in der KG, einschließlich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung, müssen ausreichend durch Eigenkapital gedeckt sein.

Hintergrund ist die steuerliche Verlustnutzungsregelung bei Mitunternehmerschaften. Wenn Verluste nicht durch Eigenkapital oder Privateinlagen gedeckt sind, können sie steuerlich nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.

Praxis-Tipp: Als Faustregel sollte im Handelsregister ein Kapital von mindestens 80% des geplanten Investments eingetragen sein. Alternativ können Privateinlagen der Gesellschafter genutzt werden, um die Verlustdeckung sicherzustellen.

Beispiel mit Sonderabschreibung:

Die UG & Co. KG plant die Anschaffung eines Maschinenparks für 500.000 €. Es wird ein IAB von 200.000 € gebildet und im Jahr der Anschaffung zusätzlich die Sonderabschreibung von 40% (200.000 €) genutzt. Damit ergibt sich eine sofortige steuerliche Entlastung von insgesamt 400.000 €.

Ohne ausreichendes Eigenkapital (z. B. durch eine Bareinlage der Gesellschafter oder eine hohe Stammkapitaleintragung) könnte ein Großteil dieser Verluste jedoch nicht im selben Jahr steuermindernd wirken.

Fazit: Enorme Chancen – aber bitte gut geplant

Die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bietet enorme Gestaltungsmöglichkeiten – gerade beim Wechsel vom Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft wie die UG & Co. KG.

Doch Vorsicht: Ohne ausreichende Kapitaldeckung droht ein böses Erwachen bei der Verlustverrechnung. Eine frühzeitige Beratung und exakte Planung sind hier unverzichtbar.