Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein beliebtes Steuergestaltungsinstrument, um Investitionen vorzufinanzieren und die Steuerlast zu senken. Doch bei vermeintlich attraktiven Angeboten – vor allem im Bereich Batteriespeicher, Contracting und schlüsselfertige Projekte ohne Eigenbetrieb – ist das Risiko hoch, dass das Finanzamt den IAB später aberkennt. Die Folge: hohe Steuernachzahlungen und entgangene Rendite.

1. Hintergrund: Wann ist ein IAB möglich?

Ein IAB wird nur gewährt, wenn:
– das Wirtschaftsgut dem eigenen Betriebsvermögen zugeordnet wird,
– es beweglich und abnutzbar ist,
– es zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird, und
– innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB angeschafft und in Betrieb genommen wird.

Privatvermögen ist grundsätzlich nicht IAB-begünstigt.

2. Typische Stolperfallen bei Batteriespeicher-Investments

a) Reines Contracting ohne eigene Unternehmerstellung

Viele Modelle werben mit „Rundum-sorglos“-Paketen: Der Investor kauft einen Speicher, der Contractor kümmert sich um Betrieb, Wartung, Stromvermarktung und Abrechnung – der Investor bekommt nur eine feste Rendite.
Problem: Steuerlich bist du in diesem Fall nur Kapitalanleger, nicht Betreiber. Das Wirtschaftsgut gehört wirtschaftlich dem Contractor, nicht dir. → Kein IAB.

Beispiel: Ein Anleger investiert 150.000 € in einen Batteriespeicher in Containerbauweise. Vertraglich tritt er nicht als Betreiber auf, sondern erhält eine fixe Mietzahlung vom Contractor. Das Finanzamt stuft den Speicher als Privatvermögen ein. IAB wird gestrichen. → BFH-Urteil vom 15.11.2017, X R 3/16.

b) Pooling- oder Beteiligungsmodelle

Hier erwirbt der Investor nur einen Anteil an einer großen Speicheranlage. Er kann keinen bestimmten Speicher oder Anlagenteil zuordnen.
Problem: Der IAB setzt ein konkret bestimmtes Wirtschaftsgut voraus. → Beteiligungen an Gemeinschaftsanlagen sind i. d. R. nicht begünstigt (BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 46/09).

c) Kauf nur eines Racks in einem Batteriespeicher-Container

Manche Angebote verkaufen Investoren einzelne Racks innerhalb eines großen Batteriespeicher-Containers.
Problem:
– Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich oft nicht um ein eigenständiges, betriebsbereites Wirtschaftsgut, sondern nur um einen unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage.
– Ohne Kühlung, Steuerung und Netzanschluss des Containers ist das Rack nicht funktionsfähig.
– Vergleich zu PV-Aufteilungsmodellen: Der BFH hat im Urteil vom 14.04.2011 (IV R 46/09) entschieden, dass auch bei PV kein IAB möglich ist, wenn nur einzelne Wechselrichter oder Komponenten gekauft werden, die nicht eigenständig betrieben werden können.
– Bei fehlender eigener Betriebsführung kann das Finanzamt zusätzlich Privatvermögen annehmen.

d) Rendite-, Umsatz- und Einnahmeversprechen

Viele Anbieter locken mit festen Renditen („bis zu 20 % p. a.“), Umsatzgarantien oder garantierten Mieteinnahmen.
Problematisch für den IAB:
– Solche Konstrukte werden oft als Vermögensanlage und nicht als unternehmerischer Betrieb gewertet.
– Fixe Einnahmen ohne eigenes unternehmerisches Risiko sind ein starkes Indiz für Privatvermögen.
– Je weniger Schwankung und je mehr Garantiezahlung, desto eher sieht das Finanzamt keine eigene gewerbliche Tätigkeit – und verweigert den IAB.

Beispiel: Ein Anleger erwirbt einen Speicher und erhält laut Vertrag garantiert 1.500 € monatlich für 10 Jahre – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
→ Finanzamt: „Das ist wie ein verzinsliches Kapitaldarlehen – kein unternehmerisches Betriebsvermögen.“ → IAB gestrichen.

e) Fehlende Betriebsbereitschaft innerhalb der Frist

Selbst wenn du Eigentümer bist, verfällt der IAB, wenn der Speicher nicht innerhalb von 3 Jahren in Betrieb genommen wird.
Beispiel: Ein Investor bestellt im Jahr 2022 einen Speicher mit zugesicherter Lieferung in 2023. Durch Lieferverzögerungen erfolgt die Inbetriebnahme erst 2026.
→ Der IAB für 2022 wird rückgängig gemacht; Steuernachzahlung + Zinsen.
Urteil: FG Münster, 29.10.2015 – 4 K 3095/13 F.

3. Gerichtsurteile, die warnen

  1. BFH, 15.11.2017 – X R 3/16 → Wirtschaftliches Eigentum liegt nicht beim Investor, wenn dieser keinen Einfluss auf den Einsatz des Wirtschaftsguts hat.
    2. BFH, 14.04.2011 – IV R 46/09 → IAB nur für klar bestimmbares, dem Betriebsvermögen zugeordnetes Wirtschaftsgut.
    3. FG Münster, 29.10.2015 – 4 K 3095/13 F → Keine IAB-Berechtigung, wenn die Anlage nicht innerhalb der Investitionsfrist betriebsbereit ist.

4. Fazit: Vorsicht bei schlüsselfertigen Renditeversprechen

Angebote, die „steuerfreie Investition“, „garantierte Einnahmen“ und „Rundum-sorglos“ versprechen, klingen verlockend, bergen aber ein erhebliches Risiko.
Prüfen Sie vor Vertragsabschluss:
– Sind Sie als Betreiber eingetragen?
– Tragen Sie das unternehmerische Risiko?
– Können Sie den Speicher oder das Rack klar zuordnen und ins Betriebsvermögen aufnehmen?
– Ist die Betriebsbereitschaft innerhalb von 3 Jahren realistisch?

Mein Rat als Steuerberater:
Lassen Sie jedes Investment vorab steuerlich prüfen, bevor Sie den IAB in Anspruch nehmen. Die nachträgliche Aberkennung kann nicht nur den Steuervorteil kosten, sondern auch die Gesamtrendite ins Negative drehen.