Steuerliche Behandlung von Abfindungen: Warum ein temporärer Auslandsaufenthalt kein Problem ist
Abfindungen sind eine komplexe Angelegenheit, insbesondere wenn sie im Rahmen der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses fällig werden. Doch wie wird eine solche Zahlung besteuert? Und was passiert, wenn man zuvor eine Zeit lang im Ausland tätig war? Diese Fragen sind besonders relevant für vermögende Mandanten, die ihre steuerliche Situation optimal gestalten möchten. In diesem Blogbeitrag beleuchte ich die steuerliche Behandlung von Abfindungen und erkläre, warum ein temporärer Auslandsaufenthalt die Steuerlast oft nicht negativ beeinflusst.
Die Fünftelregelung: Eine attraktive Option zur Steueroptimierung
Abfindungen sind in Deutschland steuerpflichtig, doch es gibt eine Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern: die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG. Diese Regelung sorgt dafür, dass die Steuerprogression abgemildert wird, indem die Abfindung für die Berechnung der Steuer so behandelt wird, als würde sie auf fünf Jahre verteilt. Das führt häufig zu einer geringeren Steuerbelastung, da der Spitzensteuersatz so gemildert wird.
Beispiel zur Fünftelregelung:
Ein Mandant erhält im Jahr 2025 eine Abfindung in Höhe von 250.000 Euro aufgrund der Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Sein reguläres Einkommen in diesem Jahr beträgt 26.100 Euro. Ohne die Fünftelregelung würde das Gesamteinkommen von 276.100 Euro zu einer hohen Steuerbelastung führen. Mit der Fünftelregelung hingegen wird die Abfindung gedanklich durch fünf geteilt, was bedeutet, dass für die Steuerberechnung zunächst ein Fünftel der Abfindung (50.000 Euro) zum regulären Einkommen addiert wird. Die darauf entfallende Steuer wird anschließend verfünffacht, was insgesamt zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen kann.
Was passiert bei einem temporären Auslandsaufenthalt?
Viele meiner Mandanten arbeiten zeitweise im Ausland, was oft zu Unsicherheit bezüglich der Besteuerung führen kann. In einem konkreten Fallbeispiel hatte mein Mandant im Jahr 2023 für eine deutsche Firma im Ausland gearbeitet und war in diesem Jahr nur beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ab Anfang 2024 war er jedoch wieder in Deutschland ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig.
Ein temporärer Auslandsaufenthalt hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Besteuerung einer Abfindung, selbst wenn diese für Leistungen aus Vorjahren gewährt wurde. Das Besteuerungsrecht für Abfindungen wird dem Staat zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung ansässig ist. Abfindungen gelten nicht als Entlohnung für frühere Tätigkeiten, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Daher wird das Besteuerungsrecht nicht nachträglich dem Tätigkeitsstaat zugeordnet.
Laut OECD-Musterabkommen und der Rechtsprechung des BFH steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während eines Teils der relevanten Zeit im Ausland tätig war. Auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt wurde, beeinflusst nicht das Besteuerungsrecht. Im Falle eines negativen Qualifikationskonflikts fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück.
In einigen Doppelbesteuerungsabkommen kann es jedoch zu abweichenden Regelungen kommen, wie beispielsweise im Verhältnis zu Österreich und den Niederlanden, wo das Besteuerungsrecht eventuell aufgeteilt wird. Es ist daher wichtig, die spezifischen Bestimmungen des jeweiligen Abkommens zu beachten.
Entscheidend für die Besteuerung der Abfindung ist, dass der Mandant im Jahr der Auszahlung unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist. Die Tatsache, dass er im Jahr 2023 beschränkt steuerpflichtig war, beeinflusst die Anwendung der Fünftelregelung nicht negativ, da die Abfindung erst 2025 ausgezahlt wird, wenn er wieder voll steuerpflichtig ist.
Steuerliche Vorteile für Familien
Besonders für verheiratete Mandanten mit Kindern gibt es weitere Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Durch die Zusammenveranlagung mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner wird in der Regel der Splittingtarif angewendet, der zu einer deutlichen Reduzierung des Steuersatzes führt. Auch Kinderfreibeträge und das Kindergeld tragen zur Steuerentlastung bei und sollten bei der Planung berücksichtigt werden.
Fazit: Individuelle Beratung ist der Schlüssel
Die Besteuerung von Abfindungen ist ein komplexes Thema, das eine individuelle und fundierte Beratung erfordert, insbesondere wenn Auslandsaufenthalte und besondere familiäre Situationen hinzukommen. Der temporäre Auslandsaufenthalt beeinflusst die Anwendung der Fünftelregelung nicht negativ, solange im Jahr der Auszahlung eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Als Ihr Steuerberater möchte ich sicherstellen, dass Sie alle möglichen Steuervergünstigungen nutzen können und keine unnötigen Nachteile entstehen. Wenn Sie eine Abfindung erwarten oder steuerliche Fragen zu Ihrem Auslandsaufenthalt haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich helfe Ihnen gerne dabei, Ihre steuerliche Situation optimal zu gestalten.