Im globalisierten Veranstaltungsgeschäft stellt sich die Frage, ob ein nicht in Deutschland ansässiges Event-Unternehmen – egal ob in der E-Sport oder der Musikbranche – bereits durch ein einmaliges Event in Deutschland automatisch eine steuerliche Betriebsstätte begründet.
In diesem Beitrag beleuchten wir diese komplexe Thematik so nachvollziehbar wie möglich, damit Veranstalter und Interessierte ein wenig Durchblick im deutschen Steuerdschungel erhalten.

Die einmalige Veranstaltung und ihre steuerliche Bedeutung:

Was eine Betriebstätte im steuerlichen Sinne in Deutschland ist, wird grundsätzlich in § 12 der Abgabenordnung definiert. Gemäß Expertenmeinungen wird durch die Durchführung eines einzelnen Events in Deutschland keine Betriebsstätte im Sinne dieser Norm begründet. Hierbei spielt insbesondere die zeitliche Dimension eine Rolle. Da eine Event- Location im Normalfall nur wenige Tage angemietet wird, kann hierbei nicht von einer dauerhaften Betriebsstätte ausgegangen werden.
Insbesondere ist in diesem Kontext die Frage relevant, welche Anforderungen an eine Betriebsstätte für ausländische Unternehmen gestellt werden. Eine Betriebsstätte als entscheidender Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht muss mindestens 6 Monate in Deutschland bestehen. Das bedeutet, dass eine einmalige Veranstaltung nicht ausreicht, um eine dauerhafte Betriebsstätte zu etablieren. Ander sähe es aus, wenn ein Event an derselben Location regelmäßig – zum Beispiel jährlich – wiederholt wird.
Findet ein regelmäßig wiederkehrendes Event immer an unterschiedlichen Orten statt – zum Beispiel indem jedes Mal eine andere Konzerthalle gemietet wird – wird indes keine Betriebsstätte begründet.

Freiberufliche Tätigkeit als Ausnahme:

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit auch ohne Betriebsstätte ein Inlandsbezug bestehen kann. Freiberuflich wäre die Tätigkeit, wenn beispielsweise ein Solokünstler oder eine Musikband eigenständig ein Konzert vor Ihren Fans in Deutschland veranstaltet.
In diesem Fall müssten die Künstler eine pauschale Steuer von 15 % ihrer Einnahmen aus den Ticketverkäufen an die deutsche Steuer bezahlen.
Diese Ausnahme unterstreicht, dass die steuerliche Bewertung nicht ausschließlich an der Betriebsstätte festgemacht wird. Weitere Faktoren, wie die Art der Tätigkeit, spielen eine Rolle bei der Einschätzung der steuerlichen Verpflichtungen.

Fazit:

Die Durchführung eines einzelnen Events in Deutschland begründet in der Regel keine Betriebsstätte für ein ausländisches Event-Unternehmen. Dennoch sind steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Tätigkeit als freiberuflich eingestuft wird.