Die Erstellung und Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen. Doch was passiert, wenn nachträglich Fehler entdeckt werden? Dieser Beitrag erklärt verständlich, wie eine Bilanz auch nach der Übermittlung an das Finanzamt berichtigt werden kann.

Berichtigungen, die für die Bank und den Insolvenzverwalter vorgenommen werden sollen unterliegen den gleichen Vorschriften.

 

Wann ist eine Bilanz berichtigungsfähig?

Generell müssen Bilanzen korrigiert werden, wenn sie handels- oder steuerrechtliche Fehler enthalten. Vor Erlass des Steuerbescheids können Bilanzen jederzeit geändert werden. Solange das Finanzamt keinen Steuerbescheid auf Basis der Bilanz erlassen hat, sind Korrekturen also ohne größere Probleme möglich.

 

Nach Erhalt des Steuerbescheids:

Wenn bereits ein Steuerbescheid vorliegt, ist die Situation differenzierter. Die Änderbarkeit hängt davon ab, ob der Bescheid nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) noch änderbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder wenn auf dem Bescheid ein Vorbehalt der Nachprüfung vermerkt ist.

Beispiel 1:

Angenommen, das Finanzamt erlässt im Jahr 2021 einen Steuerbescheid für das Jahr 2020 mit einem Vorbehalt der Nachprüfung. Nun stellt sich heraus, dass in der Bilanz für das Jahr 2020 Fehler enthalten sind.
In diesem Fall kann die Bilanz des Jahres 2020 auch nachträglich berichtigt werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid des Jahres 2020 besteht.

 

Berichtigung der letztmöglichen Bilanz:

Ist die Bilanz des betreffenden Jahres nicht mehr nach den Vorschriften der AO änderbar, muss die Schlussbilanz des ersten Jahres berichtigt werden, das sich noch nach den Vorschriften der AO ändern lässt.

Beispiel 2:

Angenommen, das Finanzamt erließ im Jahr 2018 einen Steuerbescheid für das Jahr 2017 ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Nun stellt sich im Jahr 2023 heraus, dass in der Bilanz für das Jahr 2017 Fehler enthalten sind.
In diesem Fall kann die Bilanz des Jahres 2017 nicht mehr nachträglich berichtigt werden, da der zugehörige Steuerbescheid nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar ist.
Auch die Bilanzen für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 sind nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar. Da die Bilanz für 2022 dem Finanzamt noch nicht vorgelegt wurde, sind die Fehler aus der Bilanz 2017 in der Bilanz 2022 zu korrigieren.

Grundsätze der Berichtigung:

Bei der Berichtigung sind einige Grundsätze zu beachten:

Fehler, die sich nicht auf den Gewinn ausgewirkt haben, werden erfolgsneutral über das Kapitalkonto korrigiert.

Fehler, die auf den Gewinn Einfluss hatten, werden erfolgswirksam korrigiert.

Fehler, die durch falsche Abschreibungsbeträge den Gewinn beeinflusst haben, werden über die restliche Abschreibungsdauer verteilt erfolgswirksam berichtigt.

 

In der Praxis ist es ratsam, solche Korrekturen genau zu prüfen, um steuerliche Optimierungspotenziale zu nutzen und rechtliche Anforderungen bestmöglich zu erfüllen.