Am 29.03.2023 wurde bekanntgegeben, dass in den meisten Bundesländern und Stadtstaaten Deutschlands Erinnerungsschreiben für die Grundsteuererklärung verschickt werden. Eigentümer, die ihre Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 nicht eingereicht haben, erhalten ein Schreiben, das sie an ihre Abgabepflicht erinnert.
Wenn die Grundsteuererklärung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben wird, kann das Finanzamt Strafen verhängen. Zu den möglichen Strafen gehören ein Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat, ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Eine zeitliche Verlängerung ist möglich, wenn sie vom Finanzamt genehmigt wird. Bayern gewährt eine Fristverlängerung bis zum 30.04.2023, während die anderen Bundesländer kulante Maßnahmen ergreifen, aber keine offizielle Fristverlängerung vorgesehen haben.
Wenn die Erklärung nicht oder verspätet eingereicht wird, kann das Finanzamt nach eigenem Ermessen einen Verspätungszuschlag festlegen, dessen Höhe von der Dauer der Fristüberschreitung abhängt. Eine Nichtabgabe der Erklärung kann zu einem Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro führen, und das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was oft zu Ungunsten des Eigentümers ausfällt. In einigen Bundesländern gibt es jedoch auch Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen, die von der Abgabepflicht der Grundsteuererklärung befreit sind.
Dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte, die ihre Immobilie selbst nutzen und deren jährliches Bruttoeinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Auch Eigentümer von Grundstücken mit einer geringen Steuerbelastung können von der Abgabepflicht befreit sein. In diesen Fällen müssen die Betroffenen jedoch einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Wer seine Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder gar nicht abgibt, riskiert nicht nur ein Zwangsgeld und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, sondern auch weitere Konsequenzen. So kann zum Beispiel die Grundsteuerbefreiung oder -ermäßigung rückwirkend entfallen, wenn die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird.