Als Steuerexperten möchten wir Sie über eine wichtige Änderung im Steuerrecht informieren, die sich auf die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auswirkt. Mit dem neuen Wachstumschancengesetz steht die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung bevor, und wir möchten Ihnen erläutern, was dies für Sie in der Praxis bedeutet. 

 

Degressive Abschreibung vs. Lineare Abschreibung 

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden normalerweise gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, was als lineare Abschreibung bekannt ist. Die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, erfährt nun eine erneute zeitliche Begrenzung (§ 7 Abs. 2 EStG; i. d. F. des Artikels 4. des Wachstumschancengesetzes-Entwurf). 

 

Wiedereinführung der Degressiven Abschreibung bis Ende 2024 

Die degressive Abschreibung wird nun befristet bis Ende 2024 wieder eingeführt und betrifft bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in bestimmten Zeiträumen angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden: 

  • Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 
  • Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2024 

Die degressive Abschreibung erfolgt in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25 %. Dies bedeutet, dass die degressive Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung. 

 

Praxisbeispiel: Berechnung der Degressiven Abschreibung 

Angenommen, ein Unternehmer erwirbt im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 EUR, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Berechnung der degressiven Abschreibung erfolgt wie folgt: 

  • Anschaffungskosten 2023: 4.900 EUR 
  • Abschreibung 2023: 25 % von 4.900 EUR = 1.225 EUR für 3 Monate = 306,25 EUR 
  • Buchwert am 31.12.2023: 4.593,75 EUR 
  • Abschreibung 2024: 4.593,75 EUR x 25 % = 1.148,44 EUR 
  • Buchwert am 31.12.2024: 3.445,31 EUR 
  • Abschreibung 2025: 3.445,31 x 25 % = 861,33 EUR 
  • Buchwert 31.12.2025: 2.583,98 EUR 

Wahlrecht zwischen Linearer und Degressiver Abschreibung 

Für Wirtschaftsgüter, die in den genannten Zeiträumen angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, haben Unternehmer die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Wenn sie sich für die lineare Abschreibung entscheiden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig. Wenn jedoch die degressive Abschreibung gewählt wird, kann jederzeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Um das Wirtschaftsgut vollständig abzuschreiben, ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer erforderlich. 

Es ist ratsam, bei Wirtschaftsgütern, die für die degressive Abschreibung in Frage kommen, im Auge zu behalten, wann der Wechsel zur linearen Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung wird ermittelt, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird. 

Diese befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung kann für Unternehmen steuerliche Vorteile bieten. Es ist jedoch wichtig, die individuellen Umstände und steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei Ihren steuerlichen Entscheidungen zu unterstützen.