Kann eine Familienstiftung gegen Pflichtteilsansprüche eingesetzt werden?

Pflichtteilsansprüche von verstorbenen nahen Verwandten sind ein Problem bei der Planung von Vermögensnachfolge. Es gibt viele Ansätze, um den Pflichtteil zu verringern. Eine Möglichkeit dazu ist die Gründung einer Familienstiftung. In diesem Beitrag bieten wir einen detaillierten Überblick über das Thema Stiftung und Pflichtteil:

Einblicke in den Pflichtteil und die Ergänzungen des Pflichtteils:

Nahen Verwandten, wie Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern, wird durch das Pflichtteilsrecht im Falle einer teilweisen oder vollständigen Disinheritierung durch ein Testament ein Geldbetrag zustehen. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es gibt auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich auf Geschenke des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall beziehen. Der Wert dieser Geschenke verringert sich jedes Jahr um 10 Prozent, was bedeutet, dass nach 10 Jahren keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend gemacht werden können. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmen.

 
Schenkungen, die für den Pflichtteil relevant sind:

Bei der Gründung einer Stiftung können Zuwendungen, Zustiftungen oder Spenden unentgeltlich und ohne Gegenleistung gewährt werden. Sollten später Gelder von der Stiftung an den Stifter zurückfließen, ändert dies nichts an dem ursprünglichen Sachverhalt. Die Pflichtteilsergänzung ist hier direkt anwendbar, bezüglich der Zuwendungen im Rahmen der Gründung der Stiftung, gilt § 2325 BGB nur analog.

Gibt es eine Ausnahme der 10-Jahres-Frist bezüglich der Pflichtteilsansprüche, wenn das verschenkte Vermögen wirtschaftlich weiter von dem Schenker benutzt wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner „Genussverzicht“-Rechtsprechung entschieden, dass die Frist nicht startet, wenn die wirtschaftliche Nutzung des verschenkten Vermögens anhält. Wie sieht es aber aus, wenn der Stifter weiterhin als Destinatär von der Stiftung profitiert? Man wird wahrscheinlich davon ausgehen, dass die Frist von § 2325 Absatz 3 BGB trotz der Destinatärstellung beginnt, selbst wenn der Stifter gleichzeitig Stiftungsvorstand ist.

Im Vergleich zur Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ist die Gestaltung durch die Frist des § 2325 Absatz 3 BGB sicherer. Dadurch erhält der Stifter die Möglichkeit, weiterhin einen Nutzen aus dem Vermögen zu ziehen.