Die langfristige Sicherung des Familienvermögens ist ein zentrales Anliegen vieler Familien. Eine Familienstiftung bietet hier eine effektive Möglichkeit, Vermögen zu bündeln und über Generationen hinweg zu erhalten. Doch die Erbersatzsteuer stellt eine besondere Herausforderung dar, die es zu beachten gilt. In diesem Beitrag erklären wir, was die Erbersatzsteuer ist, wie sie funktioniert und welche Strategien es gibt, um sie zu minimieren oder ganz zu vermeiden.

Was ist die Erbersatzsteuer?

Die Erbersatzsteuer ist eine spezielle Steuer, die alle 30 Jahre auf das Vermögen inländischer Familienstiftungen erhoben wird. Sie dient dazu, die Erbschaftsteuer zu ersetzen, die bei natürlichen Personen durch Erbfälle anfallen würde. Da eine Stiftung keinen Eigentümer hat und das Vermögen nicht durch Erbfälle übertragen wird, sorgt die Erbersatzsteuer dafür, dass das Stiftungsvermögen dennoch regelmäßig besteuert wird.

Wichtige Merkmale:

  • Steuerpflicht: Gilt für Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, die im Interesse einer Familie tätig sind.
  • Steuerintervall: Alle 30 Jahre seit der ersten Vermögensübertragung auf die Stiftung.
  • Bemessungsgrundlage: Das gesamte Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Warum ist die Erbersatzsteuer relevant?

Die Erbersatzsteuer kann eine erhebliche finanzielle Belastung für Familienstiftungen darstellen. Ohne entsprechende Planung kann sie zu einer unerwarteten Steuerlast führen, die das Vermögen der Stiftung deutlich schmälert. Es ist daher wichtig, frühzeitig Strategien zu entwickeln, um diese Steuer zu minimieren oder zu vermeiden.


Strategien zur Vermeidung der Erbersatzsteuer

Es gibt verschiedene Ansätze, um die Erbersatzsteuer zu reduzieren oder zu umgehen. Diese basieren hauptsächlich auf den Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, insbesondere den Steuerbefreiungen und Vergünstigungen.

1. Nutzung von Steuerklassen und Freibeträgen

Obwohl Familienstiftungen grundsätzlich der Steuerklasse III zugeordnet sind, gibt es eine Sonderregelung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Diese ermöglicht es, die Steuer so zu berechnen, als würde das Vermögen zur Hälfte an Personen der Steuerklasse I übertragen. Dadurch können höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze angewendet werden.

Beispiel:

  • Stiftungsvermögen: 2.000.000 Euro
  • Anwendbarer Freibetrag: Doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (400.000 Euro x 2) = 800.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 2.000.000 Euro – 800.000 Euro = 1.200.000 Euro
  • Steuersatz: 19% (Steuerklasse I)
  • Erbersatzsteuer: 1.200.000 Euro x 19% = 228.000 Euro

Durch diese Regelung kann die Steuerlast erheblich reduziert werden.

2. Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen

Investiert die Stiftung in Immobilien und qualifiziert sie sich als Wohnungsunternehmen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d ErbStG, kann das Vermögen von der Erbersatzsteuer befreit werden.

Voraussetzungen:

  • Die Immobilien sind Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
  • Es werden dauerhaft mindestens 300 Wohnungen vermietet.
  • Die aktive Verwaltung der Immobilien steht im Vordergrund.

Obwohl die Anforderungen hoch sind, kann die Gründung einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft unter dem Dach der Stiftung eine Möglichkeit sein, diese Befreiung zu nutzen.

3. Anwendung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen gemäß §§ 13a und 13b ErbStG können ebenfalls helfen, die Erbersatzsteuer zu vermeiden.

Voraussetzungen:

  • Die Stiftung hält Anteile an einem operativen Unternehmen.
  • Das Unternehmen erfüllt die Kriterien für begünstigtes Betriebsvermögen.
  • Der Anteil an schädlichem Verwaltungsvermögen bleibt unter bestimmten Grenzen.

Durch die Übertragung oder den Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen kann die Stiftung erhebliche Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen.

4. Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG

Unter bestimmten Umständen kann die Erbersatzsteuer durch eine Verschonungsbedarfsprüfung vermieden werden. Dies ist möglich, wenn die Steuerzahlung die wirtschaftliche Existenz der Stiftung gefährden würde und bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


Beispiele zur Anwendung der Strategien

Beispiel 1: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Die BeispielFamilienStiftung hält 100% der Anteile an einer GmbH, die ein operatives Unternehmen betreibt und die Voraussetzungen für begünstigtes Betriebsvermögen erfüllt.

  • Stiftungsvermögen: 5.000.000 Euro (Wert der GmbH-Anteile)
  • Begünstigtes Betriebsvermögen: 100%
  • Erbersatzsteuer: 0 Euro, da das gesamte Vermögen steuerbefreit ist.

Beispiel 2: Nutzung von Wohnungsunternehmen

Die ImmobilienFamilienStiftung besitzt eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH mit über 300 vermieteten Wohnungen.

  • Stiftungsvermögen: 10.000.000 Euro (Wert der Immobilien)
  • Qualifikation als Wohnungsunternehmen: Ja
  • Erbersatzsteuer: 0 Euro, aufgrund der Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen.

Wichtige Hinweise

  • Rechtzeitige Planung: Die Umsetzung dieser Strategien erfordert eine langfristige und sorgfältige Planung.
  • Fachkundige Beratung: Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ist die Beratung durch spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte unerlässlich.
  • Gesetzliche Änderungen beachten: Steuerliche Regelungen können sich ändern. Es ist wichtig, stets auf dem aktuellen Stand zu sein.

Fazit

Die Erbersatzsteuer stellt für Familienstiftungen eine besondere Herausforderung dar. Durch gezielte Planung und Nutzung der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann die Steuerlast jedoch erheblich reduziert oder sogar vollständig vermieden werden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema und professionelle Beratung sind dabei entscheidend.


Ihr Ansprechpartner

Als erfahrene Steuerberatungskanzlei unterstützen wir Sie bei der Gründung und Verwaltung Ihrer Familienstiftung. Gemeinsam entwickeln wir individuelle Konzepte, um die Erbersatzsteuer zu minimieren und Ihr Vermögen langfristig zu sichern.

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Quellen:

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Fachliteratur und Rechtsprechung aus Haufe Steuer Office Excellence