Die Übertragung eines Nießbrauchs an den Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung einer Immobilie an ein Kind ist eine komplexe Angelegenheit, die nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Aspekte berücksichtigt.
Klare Kriterien für die Zuweisung der Mieteinnahmen wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem wegweisenden Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22) festgelegt.
In diesem Blogbeitrag erklären wir, wie der Wert des Nießbrauchs für steuerliche Zwecke ermittelt wird, und beleuchten die steuerlichen Implikationen der Schenkungen.

Die Kriterien des BFH

Laut dem Urteil des BFH sind die Mieteinnahmen dem Kind zuzuordnen, wenn der Nießbrauch zivilrechtlich wirksam begründet wurde, das Kind im Außenverhältnis selbst als Vermieter agiert und die Vermietung zu fremdüblichen Konditionen erfolgt. Diese eindeutigen Richtlinien unterstützen die rechtliche Einordnung, haben jedoch keinen direkten Einfluss auf die Schenkungssteuerpflicht für übertragene Nießbrauch.

Schenkungssteuerpflicht und Wertermittlung

Bei der Übertragung von Schenkungen ist der Verlust an den Mieteinnahmen steuerpflichtig. Dabei wird die Besteuerung des Nießbrauchs basierend auf dem mathematisch ermittelten Wert durchgeführt. Die zu erwartenden Mieteinnahmen für einen Zeitraum von 10 Jahren werden als Wert angesetzt und mit einem Kapitalisierungsfaktor abgezinst. Während eine jährliche Mieteinnahme von 25.000 Euro einen Nießbrauchswert von 193.625 Euro ergibt. Da dieser Betrag den Freibetrag für eigene Kinder nicht überschreiten würde, wäre die Vergabe ohne Steuerpflicht.
Für den dauerhaften Gebrauch wird der jährliche Gewinn mit dem Wert des Kapitals multipliziert. Im Falle eines 8-jährigen Kindes mit jährlichen Mieteinnahmen von 25.000 Euro und einem Nießbrauchswert von 456.600 Euro bzw. 458.925 Euro, hängt das Geschlecht davon ab. Da Frauen statistisch betrachtet eine höhere Lebenserwartung als Männer haben, ist der Wert bei Gewährung an Tochter höher als bei Gewährung an einen Sohn.
In diesem Fall würde der Betrag den Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro für eigene Kinder übersteigen. Aus diesem Grund wird der Teil, der den Freibetrag überschreitet, mit einem Schenkungssteuersatz von 7 % besteuert. Es ist wichtig zu bedenken, dass gemäß § 19 ErbStG der Schenkungssteuersatz bei höheren Beträgen auf bis zu 30 % steigt.
Ein Kind kann auch nur einen Teil der Mieteinnahmen für einen Nießbrauch erhalten. Es ist von Bedeutung, dass das Kind sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben für die Vermietung zu diesem Teil übernimmt.
Es ist wahrscheinlich, dass die Verwendung der „Steuerspar-Idee“, bei der nur die Gewinne an das Kind weitergegeben werden, während die Kosten vollständig in der Steuererklärung der Eltern abgezogen werden, von der Rechtsprechung als missbräuchliche

Vorgehensweise gemäß § 42 AO angesehen wird. Solche Gestaltungen sind gesetzlich verboten.

Fazit

Die Gewährung eines Nießbrauchs an vermieteten Immobilien an Kinder eröffnet steuerliche Möglichkeiten, erfordert jedoch eine genaue Prüfung und Planung.
Die klaren Kriterien des BFH bieten eine rechtliche Orientierung für die Voraussetzungen einer Nießbrauchsgewährung und die daran anschließenden Schenkungssteuerlichen Fragestellungen.
Gerne beraten wir Sie individuell, um die spezifischen Gegebenheiten und steuerlichen Auswirkungen gemeinsam mit Ihnen herausarbeiten und optimieren zu können.