Definition
Bei den deutschen Familienstiftungen wird alle dreißig Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer erhoben. Dazu wird zunächst der Teil des Vermögens, der versteuert werden muss, bestimmt. Für diesen Betrag wird die Steuer berechnet, als ob das Vermögen auf zwei Kinder übertragen würde. Dadurch ist ein Freibetrag von 800.000 Euro entstanden, von dem alles, was darüber hinausgeht, gemäß dem jeweiligen Steuersatz der Erbschaftssteuer versteuert wird. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Summe und liegt in einem solchen Fall maximal bei 30 Prozent. Diese kann in 30 jährlichen Raten, die einem Zinssatz von 5% entsprechen, bezahlt werden.
Erbersatzsteuer Berechnen
Der Wert des nicht begünstigten Vermögens wird in zwei gleiche Teile geteilt (z.B. 1.000.000 Euro geteilt durch 2 = 500.000 Euro). Von jeder Hälfte wird dann ein Freibetrag von 400.000 Euro abgezogen (500.000 Euro minus 400.000 Euro = 100.000 Euro und 500.000 Euro minus 400.000 Euro = 100.000 Euro). Der restliche Betrag wird dann mit dem Steuersatz der Steuerklasse I multipliziert (EUR 100.000 × 11% = EUR 11.000 und EUR 100.000 × 11% = EUR 11.000). Die Summe beider Beträge ergibt die Erbersatzsteuer (EUR 11.000 + EUR 11.000 = EUR 22.000).
- Wert des Vermögens ohne Begünstigung: 2
- Hälfte mit Freibetrag
- Ergebnis multipliziert mit dem Steuersatz der Steuerklasse I
- Produkt von Ergebnis und 2 entspricht der Erbersatzsteuer.
Fundstellen
Rz. 282
Die Höhe der Erbersatzsteuer bemisst sich so, als entfiele das Gesamtvermögen der Familienstiftung auf zwei Kinder des Stifters, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Dies gilt ungeachtet der tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisse, also auch dann, wenn weniger als zwei Kinder begünstigt sind.
Rz. 283
Entsprechend ist der doppelte Kinderfreibetrag i.H.v. insgesamt 800.000 EUR vom Wert des Stiftungsvermögens abzuziehen, vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 ErbStG. Die Steuer für den danach verbleibenden Gesamtwert bemisst sich nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I, der für die Hälfte dieses Gesamtwerts gelten würde, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 ErbStG.
Rz. 284
Die so berechnete Steuer kann auf Antrag über 30 Jahre verrentet werden, vgl. § 24 ErbStG. Diese Jahresraten setzen sich aus der Tilgungsleistung und einer Verzinsung i.H.v. 5,5 Prozent p.a. zusammen.