Wie Zuwendungen an Angehörige steuerlich wirken – und wann sie steuerfrei bleiben

Von Carsten Schupp – Steuerberater für Vermögensstrukturierung & Nachfolgeplanung

 

Die Familienstiftung ist eines der wirkungsvollsten Instrumente zur nachhaltigen Vermögenssicherung über Generationen hinweg. Doch wie werden eigentlich die Zuwendungen an Destinatäre wie Kinder, Geschwister oder Onkel besteuert – und kann man hierbei gezielt gestalten? In diesem Beitrag erläutere ich die wichtigsten Regeln und gebe konkrete Beispiele aus der Praxis.

 

📌 Die Ausgangslage

Eine Familienstiftung hält Vermögen – beispielsweise Immobilien, eine Kapitalgesellschaft (GmbH) oder sonstige Kapitalanlagen – und schüttet aus den erzielten Erträgen Zuwendungen an begünstigte Familienmitglieder (Destinatäre) aus. Diese Zuwendungen gelten steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, unterliegen aber nicht der Abgeltungsteuer, sondern der vollen tariflichen Einkommensteuer.

 

🧾 Besteuerung im Überblick: Stifter, Kind, Onkel (In- und Ausland)

 

Empfänger Besteuerung Teileinkünfteverfahren Steuerquote (typisch) Besonderheit
Stifter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ✅ Ja, bei § 8b KStG-Erträgen & Einfluss ca. 25 % Einfluss notwendig
Kind (in Deutschland) § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ❌ Nein ca. 42 % Grundfreibetrag nutzbar
Onkel (in Deutschland) § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ❌ Nein ca. 42 % Grundfreibetrag nutzbar
Onkel (im Ausland) i.d.R. nicht steuerpflichtig ❌ Nein 0 % Doppelbesteuerungsabkommen beachten

🧠 Gestaltung mit Grundfreibetrag

Für deutsche Destinatäre mit niedrigem oder keinem sonstigen Einkommen (z. B. Schüler, Studierende, Ruheständler) können Zuwendungen teilweise oder ganz steuerfrei sein, da der Grundfreibetrag (2025: 11.784 €) zur Anwendung kommt.

Beispiel:
– Zuwendung: 12.000 €
– Sonstige Einkünfte: 0 €
– Zu versteuern: nur der Überschuss über 11.784 € = 216 €
– Steuerlast: ca. 20–30 €

Vorteil gegenüber Dividenden: Bei normalen Kapitalerträgen greift die Abgeltungsteuer direkt – der Grundfreibetrag wird dort nicht berücksichtigt.

🏢 Familienstiftung mit Tochter-GmbH – steuerlich besonders effizient

 

Die Familienstiftung gründet eine Tochter-GmbH, in der z. B. Immobilien gehalten oder operative Tätigkeiten durchgeführt werden. Die GmbH erzielt Gewinne, schüttet diese an die Stiftung aus, und die Stiftung leitet diese an Destinatäre weiter.

Die steuerliche Wirkung ist äußerst vorteilhaft:

– Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Gewinne

– Bei der Ausschüttung an die Stiftung gilt § 8b KStG: 95 % steuerfrei, 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben

– Da die Familienstiftung nicht gewerbesteuerpflichtig ist, liegt die effektive Steuerlast bei nur **0,75 %**

Beispiel:
– Ausschüttung: 100.000 €
– Steuerpflichtig: 5.000 € x 15 % = 750 €
– Nettozufluss an die Stiftung: 99.250 €
➡️ Effektive Steuerlast: 0,75 %

Dies ist ein bedeutender Vorteil gegenüber einer GmbH-Holdingstruktur, bei der zusätzlich ca. 1,5 % Gewerbesteuer anfällt.

📌 Fazit

 

Mit der Kombination aus Familienstiftung und ggf. Tochter-GmbH lassen sich unternehmerische Erträge strukturiert bündeln und steuerlich optimiert an bestimmte Familienmitglieder weitergeben. Entscheidend ist:
– Beim Stifter kann unter bestimmten Bedingungen das Teileinkünfteverfahren genutzt werden – mit deutlicher Steuerersparnis
– Andere Destinatäre (Kind, Onkel) versteuern Zuwendungen voll tariflich
– Bei ausländischen Empfängern kann die Zuwendung in Deutschland steuerfrei sein
– Grundfreibeträge eröffnen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für steuerfreie oder niedrig besteuerte Ausschüttungen

Als Steuerberater mit Spezialisierung auf Familienstiftungen und Gestaltungsberatung unterstütze ich Sie dabei, solche Strukturen optimal zu nutzen – rechtskonform, generationenübergreifend und steuerlich effizient.