In der Gestaltung ihrer Vermögensstruktur stellen Unternehmer häufig die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Familienstiftung und einer Holding. Der Schlüssel zur sachgerechten Beantwortung dieser Frage liegt im Sprachgebrauch. Eine Familienstiftung kann genauso als Holding eingesetzt werden wie beispielsweise eine GmbH. Nur mit mehr Vorteilen im generationenübergreifenden Vermögensschutz. Warum das so ist, erläutern wir nachfolgend:
Familienstiftung versus GmbH Holding
In einer GmbH-Holding, fungiert eine GmbH als Dach anderer Gesellschaften. Diese anderen Gesellschaften sind in der Regel operativ unternehmerisch tätig.
Das private Vermögen des Unternehmers und seiner Familie ist – auf den ersten Blick – vom Holding-Vermögen getrennt.
Spätestens der zweite Blick auf die Gesellschafterliste zeigt aber, dass die Anteile an der Holding in das Privatvermögen zurückführen. Es besteht eine rechtliche Verbindung.
Wird eine Familienstiftung als Holding eingesetzt, ist diese Verbindung vom Privatvermögen gelöst. Lebensrisiken aus der privaten Sphäre haben daher keine rechtliche Wirkung auf das Vermögen der Stiftung und ihre Beteiligungsgesellschaften. Das Stiftungsvermögen ist vor Risiken und steuerlichen Belastungen, die durch Scheidung, Haftung und Wegzug entstehen können, geschützt.
Die steuerlichen Vorteile einer Stiftungsholding
Keine Durchmischung in der Ertragssteuer
Holding-Gesellschaften werden in der Praxis vielfach genutzt, um Vermögen außerhalb der operativen Tätigkeit aufzubauen und dabei zugleich eine Abschirmwirkung gegenüber der Besteuerung im Privatvermögen zu erzielen
Das ist auch sinnvoll. Die Gewinne aus den Tochtergesellschaften fließen lediglich mit 0,75 % Steuerbelastung in die Holding. Die gleiche Steuerbelastung von 0,75 Prozent entsteht bei einem Unternehmensverkauf aus der Holding heraus („Share Deal“).
Dieses „Schachtelprivileg“ ist zunächst günstig und deutlich vorteilhafter als ein unmittelbares Halten und ein Verkauf der Anteile an den operativen Gesellschaften im Privatvermögen.
Das ertragsteuerliche Problem entsteht dann, wenn auf der Ebene der Holding in verschiedene Anlageklassen investiert wird, die steuerlich unterschiedlich beurteilt werden, z.B. in Immobilien, Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstwerke und Photovoltaik-Anlagen. An dieser Stelle wirkt es sich dann bei einer GmbH-Holding negativ aus, dass die GmbH grundsätzlich ein Betriebsvermögen hat.
Die Familienstiftung wird hingegen nicht grundsätzlich als gewerblich beurteilt, sondern als vermögensverwaltend. Die
laufende Steuerbelastung einer Stiftung beschränkt sich damit auf 15 Prozent Körperschaftsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Gewerbsteuer entsteht nur dann, wenn die Stiftung selbst gewerblich tätig wird.
Dagegen steht die Versteuerung einer GmbH. Sie muss zusätzlich Gewerbesteuer bezahlen und liegt damit am Ende bei einer ca. doppelt so hohen Steuerbelastung von ca. 30 Prozent, es sei denn, es handelt sich um eine rein vermögensverwaltende GmbH, z.B. wenn sie beispielsweise ausschließlich Immobilien verwaltet.
Die Versteuerung aus Immobilien-Mieterträgen
Selbst bei den steuerlich günstiger gestellten immobilienverwaltenden GmbHs (Körperschaftsteuer 15 Prozent) gelingt es oftmals nicht, die Gewerbesteuer dauerhaft zu vermeiden und die angestrebte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu erreichen. Immer wieder machen (auch kleinere) Gestaltungsfehler die günstige Besteuerung einer ausschließlich vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH zunichte und letztlich entsteht eine Steuerbelastung von ca. 30 Prozent. Das Problem dabei ist die Durchmischung unterschiedlicher Anlageklassen. Der gewerbliche Teil infiziert die Vermögensverwaltung.
Im Vergleich dazu ist die Besteuerungssituation einer Stiftungsholding, die in Immobilien investiert, einfach: Mangels Gewerblichkeit fallen in
der Stiftung auf Mieteinkünfte stets nur 15 Prozent Steuern an. Etwaige sonstige gewerbliche Einkünfte infizieren die Vermögensverwaltung nicht. Die Vermögensverwaltung und der Gewerbebetrieb stehen als selbstständige „Töpfe“ nebeneinander. Ein Jahresabschluss ist nicht zwingend erforderlich. Die Gewinne aus der Immobilienverwaltung können durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden.
Der Verkauf von Immobilien
Auch der Verkauf von Immobilien ist aus einer Stiftung heraus günstiger: Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wird er mit 15
Prozent Körperschaftsteuer versteuert. Der entscheidende langfristige Unterschied: Nach einer Haltefrist von zehn Jahren sind Immobilien- Verkäufe aus einer Familienstiftung heraus steuerfrei. Auch an dieser Stelle ist der Vorteil dadurch begründet, dass die Stiftung nicht kraft Rechtsform gewerblich ist und ihre Einkünfte wie eine Privatperson ermittelt. Selbstverständlich muss aber auch eine Stiftung darauf achten, durch zu häufige Käufe und Verkäufe nicht in die Gewerblichkeit zu rutschen.
Die Erbschaftssteuer
Vielfach in der Betrachtung vernachlässigt ist die Erbschaftsteuer. Insbesondere dann, wenn die GmbH Holding wie dargestellt dazu genutzt wird, in unterschiedlichste Anlageklassen zu investieren und Vermögen in der „Spardose“ aufzubauen.
Bei der Vermögensnachfolge führt dies zu erheblichen Steuerbelastungen, da die Vermögenswerte der Holding in der Regel nicht in der Erbschafts- und Schenkungsteuer begünstigt sind. So führt eine Holding GmbH mit einem Verkehrswert von EUR 20 Mio. zu einer Steuerbelastung im Erbfall von 27 % = 5.400.0000.
Das für die Familie generationenübergreifend verfügbare Vermögen ist daher in der unternehmensverbundenen Familienstiftung deutlich höher als in der GmbH-Holding.
In einer Kombination der Instrumente kann die Familienstiftung als Finanzholding wiederum mit einer GmbH als Zwischenholding verbunden werden, die die Führung der operativen Tätigkeiten übernimmt.
Weitere Vorteile der Stiftungsholding
Viele Unternehmer sind aus guten Gründen nicht nur an steuerlichen Vorteilen interessiert, sondern an einem umfassenden Vermögensschutz.
Eine GmbH – Holding schützt allein das private Umfeld vor Risiken im Unternehmen. Geht eine Beteiligung der Holding in die Insolvenz oder gibt es Probleme mit einer oder mehreren Immobilienprojekten bleiben diese Risiken normalerweise unterhalb oder innerhalb der Holding.
Eine Stiftungsholding schützt sehr viel umfassender: Greift ein Gläubiger auf das private Vermögen des Unternehmers zu, z.B. weil er als Geschäftsführer auf Schadensersatz in Millionenhöhe verklagt wird, ist
ein Durchgriff auf die Stiftung nicht möglich. Gleiches gilt für andere Risiken, z.B. für den Fall einer Scheidung oder einer Vollstreckung in das Privatvermögen: Da der Unternehmer an „seiner“ Stiftung nicht beteiligt sein kann, da er ja kein Eigentümer ist, kann ein Dritter auch nicht in diese nicht vorhandenen Anteile „hineinvollstrecken“.
Das Vermögen ist geschützt. Bei einer GmbH-Holding sieht das anders aus: Da der Unternehmer Gesellschafter der GmbH-Holding ist, stehen die Anteile an der Holding und damit das gesamte Holdingvermögen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.
Fazit:
Wer Familienvermögen generationenübergreifend schützen und entwickeln möchte, sollte die Option einer unternehmensverbundenen Stiftung als Holding eingehend prüfen. Wir beraten langfristig tragfähige Modelle in einem vernetzten Ansatz mit Blick auf Familie, Unternehmen und Vermögen.