Die Gründung einer Familienstiftung ist ein beliebtes Instrument, um Vermögen zu sichern und generationenübergreifend zu verwalten. Besonders vermögende Familien nutzen diese Möglichkeit, um eine langfristige und strukturierte Vermögensübergabe sicherzustellen. Doch eine zentrale Frage bei der Gründung einer Familienstiftung betrifft die Wahl der Begünstigten, also jener Personen, die vom Stiftungsvermögen profitieren sollen. In diesem Blogbeitrag klären wir Sie über die schenkungsteuerlichen Konsequenzen bei der Einsetzung verschiedener Begünstigtengruppen auf und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Belastung haben kann.

Schenkungsteuer bei Familienstiftungen: Wen trifft es?

Wenn bei der Gründung einer Familienstiftung ein Stiftungsstock eingebracht wird, können Schenkungsteuerpflichten entstehen, je nachdem, wer die Begünstigten der Stiftung sind. Die Wahl der Begünstigten hat dabei erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer, da die Freibeträge und Steuersätze je nach Verwandtschaftsgrad variieren.

Eltern als Begünstigte

Werden die eigenen Eltern als Begünstigte der Familienstiftung eingesetzt, fallen sie in die Steuerklasse I. Hierbei steht jedem Elternteil ein Freibetrag von 20.000 EUR zu. Bei einem Stiftungsstock von 100.000 EUR ergibt sich somit ein steuerpflichtiger Betrag von 80.000 EUR, verteilt auf beide Elternteile.

Da jeder Elternteil den Freibetrag separat nutzt, liegt der steuerpflichtige Betrag für jeden bei 50.000 EUR abüglich 20.000 EUR Freibetrag, also 30.000 EUR. Der anzuwendende Steuersatz liegt für diese Beträge bei 11 %, sodass je Elternteil 3.300 EUR an Schenkungsteuer zu zahlen sind. Insgesamt fällt also eine Schenkungsteuer von 6.600 EUR an.

Fremde Dritte als Begünstigte

Soll ein fremder Dritter von einer Familienstiftung profitieren, wird es deutlich teurer. Diese Person wird der Steuerklasse III zugeordnet, für die lediglich ein Freibetrag von 20.000 EUR zur Verfügung steht. Für die verbleibenden 80.000 EUR wird ein Steuersatz von 30 % angesetzt, was zu einer Schenkungsteuer von 24.000 EUR führt.

Kinder und Enkelkinder als Begünstigte

Wird das Vermögen an Kinder weitergegeben, profitieren diese von einem deutlich höheren Freibetrag von 400.000 EUR. In diesem Fall fällt für einen Stiftungsstock von 100.000 EUR keine Schenkungsteuer an, da der Betrag unterhalb des Freibetrags liegt.

Auch Enkelkinder können steuerlich profitieren, da ihnen ebenfalls ein Freibetrag von 200.000 EUR zur Verfügung steht. Somit bleibt auch hier der Stiftungsstock von 100.000 EUR steuerfrei.

Urenkel als Begünstigte

Falls zukünftige Urenkel als Begünstigte der Familienstiftung vorgesehen sind, greift ebenfalls die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 200.000 EUR. Auch in diesem Fall bleibt ein Stiftungsstock von 100.000 EUR steuerfrei, da der Betrag unterhalb des Freibetrags liegt.

Brüder als Begünstigte

Wenn zwei Brüder als Begünstigte der Familienstiftung eingesetzt werden, fallen sie in Steuerklasse II. Jeder Bruder hat hierbei einen Freibetrag von 20.000 EUR. Bei einem Stiftungsstock von 100.000 EUR ergibt sich somit folgender steuerpflichtiger Betrag für jeden Bruder:

Stiftungsstock pro Bruder: 50.000 EUR

Freibetrag pro Bruder: 20.000 EUR

Steuerpflichtiger Betrag pro Bruder: 50.000 EUR – 20.000 EUR = 30.000 EUR

Der anzuwendende Steuersatz für Steuerklasse II liegt bei 15 % für Beträge bis 75.000 EUR. Somit ergibt sich eine Schenkungsteuer von 4.500 EUR pro Bruder. Insgesamt fällt also eine Schenkungsteuer von 9.000 EUR an.

Vater, Bruder und fremder Dritter als Begünstigte

Wenn der Vater, ein Bruder und ein fremder Dritter als Begünstigte der Familienstiftung eingesetzt werden, ergibt sich folgende Schenkungsteuer:

Vater:

Der Vater fällt in Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 20.000 EUR. Bei einem Anteil von 33.333 EUR am Stiftungsstock bleibt nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 13.333 EUR. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 11 %, sodass die Schenkungsteuer für den Vater 1.466,63 EUR beträgt.

Bruder:

Der Bruder fällt in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 EUR. Bei einem Anteil von 33.333 EUR bleibt nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 13.333 EUR. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 15 %, sodass die Schenkungsteuer für den Bruder 2.000 EUR beträgt.

Fremder Dritter:

Der fremde Dritte fällt in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 EUR. Bei einem Anteil von 33.333 EUR bleibt nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 13.333 EUR. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 30 %, sodass die Schenkungsteuer für den fremden Dritten 4.000 EUR beträgt.

Gesamtschenkungsteuer:

1.466,63 EUR (Vater) + 2.000 EUR (Bruder) + 4.000 EUR (fremder Dritter) = 7.466,63 EUR

Fazit

Die Wahl der Begünstigten in einer Familienstiftung hat erhebliche Auswirkungen auf die schenkungsteuerliche Belastung. Während direkte Abkömmlinge, wie Kinder und Enkelkinder, aufgrund hoher Freibeträge keine oder nur geringe steuerliche Belastungen erwarten müssen, kann die Einsetzung von Eltern, Geschwistern oder fremden Dritten als Begünstigte zu erheblichen Steuerforderungen führen. Die optimale Auswahl der Begünstigten sollte daher gut durchdacht und mit professioneller steuerlicher Beratung geplant werden, um das Vermögen möglichst steueroptimal zu übertragen.

Wenn Sie Fragen zur Gründung einer Familienstiftung oder zur steuerlichen Planung haben, stehen wir Ihnen gern zur Seite. Eine kluge Gestaltung kann helfen, die steuerliche Belastung für Ihre Familie zu minimieren und das Vermögen optimal zu sichern.