Wie funktioniert die Besteuerung der KFZ-Nutzung bei einem Unternehmer?

Betriebsvermögen

Wenn das Fahrzeug dem Betriebsvermögen des Unternehmens zugeordnet ist und auch zu mindestens 20 % betrieblich genutzt wird, können die Kosten für das Fahrzeug (einschließlich Kraftstoff, Reparaturen und Versicherung) als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrzeugs muss der Unternehmer jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern.

Hierbei kann der Unternehmer zwischen den beiden Optionen Fahrtenbuchmethode und 1 %-Regelung wählen. Fahrtenbuchmethode: Der Unternehmer führt ein Fahrtenbuch, in dem er alle Fahrten mit dem Fahrzeug festhält und zwischen betrieblicher und privater Nutzung unterscheidet. Der private Nutzungsanteil wird dann den Gesamtkosten gegenübergestellt. Die anteiligen Kosten werden sodann als Privatentnahme des Unternehmers versteuert.

Beispiel: Ein dem Betrieb zugeordnetes Fahrzeug hat eine jährliche Abschreibung von 75, für die Betriebskosten (Benzin, HU, Reparaturen) sind ebenfalls 75 angefallen. Der Unternehmer stellt fest, dass 25 % der gefahrenen Kilometer private Fahrten waren. Somit ist der Anteil der tatsächlichen Kosten zu 25 % als Privatentnahme zu versteuern ((75 + 75) x 0,25 = 37,5). Wurde Vorsteuer für den Kaufpreis des Fahrzeugs oder für Laufkosten erstattet, so ist diese anteilig zu korrigieren.

1%-Regelung: Der private Nutzungsanteil wird pauschal mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zzgl. Sonderausstattung) pro Monat versteuert.

Beispiel

Ein dem Betrieb zugeordnetes Fahrzeug hat als Neuwagen einen Bruttolistenpreis von 50.000. Unabhängig davon, ob der Unternehmer es neu, als Jahreswagen oder kurz vor der Schrottreife erworben hat, sind monatlich 500 als Privatentnahme durch den Unternehmer privat zu versteuern. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Kilometer gefahren wurden.

Sofern Geschäfts- und Wohnadresse nicht identisch sind, kommt ein Aufschlag von 0,03 % pro Kilometer zwischen Geschäfts- und Wohnadresse hinzu. Wohnt der Unternehmer also 10 Kilometer von seiner Geschäftsadresse entfernt, sind zusätzlich 0,3 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass monatlich 650 zu versteuern wären.

Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Kostendeckelung: Sollte der zu versteuernde Wert nach der 1%- Regelung höher ausfallen als die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs, gilt die Kostendeckelung und es wird nur der tatsächliche Aufwand als geldwerter Vorteil versteuert..

Privatvermögen

Wenn das Fahrzeug dem Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet ist und auch privat genutzt wird, können die Kosten für das Fahrzeug nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für die Nutzung des Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann der Unternehmer jedoch eine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrene Kilometer als Betriebsausgabe geltend machen.

Hierbei ist zu beachten, dass ein Fahrzeug bei überwiegend betrieblicher Nutzung durch eine Personengesellschaft dem (Sonder-)Betriebsvermögen zugerechnet werden könnte. In diesem Fall wäre der Verkauf des Fahrzeugs steuerlich relevant, etwaige Gewinne wären zu versteuern.

Jedes dieser Modelle bietet gewisse Vor- und Nachteile. Es sollte daher genau geprüft werden, welche Besteuerungsmodell im konkreten Einzelfall die geringste Gesamtbelastung darstellt.

Gestaltungsmodell Sale  ́n lease back:

 

Bei diesem Modell fällt weder die dauerhafte Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches noch die Anwendung der 1 %-Regelung an. Auch die Umsatzsteuerlichen Problematiken können geschickt umschifft werden.

Hierzu beraten wir Sie gerne.

Wie funktioniert die Besteuerung der privaten KFZ-Nutzung für einen Arbeitnehmer?

Grundsätzlich gilt, dass auch ein Arbeitnehmer, der ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke nutzt, diesen Vorteil versteuern muss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Firmenfahrzeug oder einen Dienstwagen handelt. Die private Nutzung stellt in jedem Fall einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss.

Die Besteuerung der privaten Nutzung kann ähnlich wie bei Unternehmern auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Entweder durch die 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode.

Die 1%-Regelung ist die einfachere Variante und wird von den meisten Arbeitgebern angewendet. Die Berechnung ist mit der entsprechenden Regelung für Unternehmer identisch.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden alle Fahrten genau aufgezeichnet und der Anteil der privaten Fahrten errechnet. Hierbei muss ein Fahrtenbuch geführt werden, das alle Fahrten mit Datum, Ziel, Kilometerstand und Reisezweck genau dokumentiert. Die private Nutzung ist auch hier nach einem prozentualen Anteil des Gesamtwerts des Fahrzeugs zu versteuern.

Im Gegensatz zu Besteuerung eines Unternehmers, stellt die Fahrzeugnutzung als geldwerter Vorteil einen Gehaltsbestandteil dar. Dieser ist nicht nur bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, sondern auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge relevant. So sollte man dabei bedenken, dass mit dem geldwerten Vorteil auch die Sozialabgaben steigen.