Was Sie über die Fristverlängerung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen wissen sollten

Als Steuerberater mit Spezialisierung auf Gestaltungsberatung unterstütze ich meine Mandanten nicht nur in steuerlichen Detailfragen, sondern auch bei strategischen Entscheidungen. Heute möchte ich Ihnen eine wichtige Neuerung vorstellen, die insbesondere für Unternehmen mit erhöhtem Dokumentationsbedarf und vermögende Mandanten von Bedeutung ist.

Wichtige Fristverlängerung: Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat erreicht, dass das Bundesamt für Justiz bis zum 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleitet, deren gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Diese Regelung soll den Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen. Unternehmen profitieren von einem verlängerten Zeitraum zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen, ohne unmittelbare Sanktionen befürchten zu müssen.

Warum ist das relevant?

Die Verlängerung bringt vor allem Unternehmen und Steuerberatern mehr Planungssicherheit. Denn viele Kanzleien, darunter auch hochspezialisierte wie unsere, sind durch den Arbeitsrückstau der letzten Jahre stark belastet. Gründe hierfür sind:
Corona-Wirtschaftshilfen: Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen bei Schlussabrechnungen.
Grundsteuerreform: Prüfung der neuen Grundsteuerbescheide und Einlegung von Rechtsmitteln.

Diese Belastungen haben Ressourcen gebunden, die nun für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen frei werden können.

Praxisbeispiele für vermögende Mandanten

Beispiel 1: Mittelständisches Familienunternehmen

Ein Mandant, der eine vermögensverwaltende GmbH führt, steht regelmäßig vor der Herausforderung, die Jahresabschlüsse fristgerecht offenzulegen. Durch die Fristverlängerung kann das Unternehmen strategische Entscheidungen zu Bilanzierung und Gestaltungsmaßnahmen besser planen, ohne den Druck kurzfristiger Offenlegung. Das ermöglicht eine steueroptimierte Gestaltung, z. B. durch Bildung von Rückstellungen oder eine mögliche Reduzierung der Steuerlast.

Beispiel 2: Immobilien-Investor

Ein vermögender Mandant, der seine Immobilien über eine eGbR hält, profitiert von der Fristverlängerung, da dadurch mehr Zeit bleibt, etwaige Anpassungen in der Gewinnverteilung vorzunehmen. In solchen Fällen ist eine enge Abstimmung zwischen Steuerberater und Mandant entscheidend, um rechtzeitig alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Wie können Sie diese Zeit sinnvoll nutzen?

Die verlängerte Offenlegungsfrist bietet eine Gelegenheit, nicht nur die bestehenden Verpflichtungen effizienter zu erfüllen, sondern auch strategische Steuerplanungen vorzunehmen. Wir beraten Sie beispielsweise bei:
– Der Strukturierung von Vermögen: z. B. Gründung einer Familienstiftung oder Umwandlung in eine vermögensverwaltende GmbH.
– Gestaltungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer: z. B. Berliner Testament, Supervermächtnis oder Pflichtteilverzicht.
– Steueroptimierung durch Investitionsabzugsbeträge (IAB): Hierbei achten wir auf die korrekte Berechnung der 50%-Grenze der geplanten Investition.

Fazit: Ihre Steuerstrategie in den besten Händen

Die Fristverlängerung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen ist eine willkommene Entlastung – sowohl für Unternehmen als auch für deren Steuerberater. Doch sie bietet weit mehr als nur Zeitgewinn. Mit der richtigen Gestaltungsberatung können Sie diese Gelegenheit nutzen, um Ihre steuerliche Position zu stärken und langfristig zu optimieren.

Wir stehen Ihnen als *Deutschlands führender Steuerberater für Gestaltungsberatung* zur Seite. Nutzen Sie unsere Expertise und sichern Sie sich Ihren individuellen Beratungstermin, um das Beste aus dieser Regelung herauszuholen. Kontaktieren Sie uns noch heute – denn Ihre finanzielle Zukunft verdient die beste Beratung.

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