Einleitung
Für vermögende Unternehmerinnen und Unternehmer, die an Kapitalgesellschaften wie einer GmbH beteiligt
sind, stellt sich häufig die Frage, wie Ausschüttungen steuerlich möglichst effizient behandelt werden können.
Im Zentrum dieser Überlegungen steht der Unterschied zwischen der Abgeltungsteuer und dem sogenannten
Teileinkünfteverfahren (TEV).
Zwei Wege der Besteuerung
Wird eine Gewinnausschüttung von einer GmbH an eine natürliche Person vorgenommen, fällt grundsätzlich
eine Kapitalertragsteuer von 25 % an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Alternativ kann
unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren gewählt werden, bei dem nur 60 % der
Einnahmen steuerpflichtig sind, dafür aber auch Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden können.
Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren
Im Betriebsvermögen kann der Gesellschafter den Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch eine
Freistellungsbescheinigung vermeiden. Im Privatvermögen ist der Einbehalt verpflichtend, jedoch kann das
Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden, sofern Beteiligung
und Einfluss gegeben sind.
Wesentliche Voraussetzungen für Privatpersonen
1. Beteiligung mindestens 25 % oder mindestens 1 % mit maßgeblichem Einfluss.
2. Antrag auf Regelbesteuerung gemäß Paragraf 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
3. Kapitalertragsteuerabzug bleibt bestehen, wird aber angerechnet.
4. Nur auf Beteiligungserträge anwendbar, nicht auf andere Kapitalerträge.
Rechenbeispiel
Variante 1 – Abgeltungsteuer:- Abgeltungsteuer: 25,000.00 EUR- Solidaritätszuschlag: 1,375.00 EUR- Gesamtsteuer: 26,375.00 EUR- Nachsteuerlicher Ertrag: 73,625.00 EUR
Variante 2 – Teileinkünfteverfahren:- 60 % steuerpflichtig: 60,000.00 EUR- Einkommensteuer: 27,000.00 EUR- Nachsteuerlicher Ertrag: 73,000.00 EUR
Fazit
Die Wahl zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren erfordert steuerliche Planung. Wer
strukturiert vorgeht und Einfluss auf die Gesellschaft nachweisen kann, profitiert langfristig. Ergänzende
Strukturen wie eine Holding oder Familienstiftung bieten zusätzliche Potenziale.