WEGEN DER GRUNDSTEUERREFORM MÜSSEN ALLE LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBE AB 2022 NACH NEUEM RECHT BEWERTET WERDEN.

Die neuen Grundsteuermessbeträge werden dann auf den 01.01.2025 festgesetzt, da diese ab dem Jahr 2025 für die Grundsteuer zugrunde zu legen sind. Dafür werden grundsätzlich bundesweit alle Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber eine Steuererklärung abgeben müssen. Zumeist besteht die Möglichkeit eine elektronischen Abgabe.
Neu ist, dass nach dem neuen Bewertungsrecht Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Daher ist es zur Vorbereitung der Grundsteuerreform erforderlich, für die bisher zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gebäude und die Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, neue Steuernummern des Grundvermögens zu vergeben.
Nur bei einer vorherigen Vergabe der Steuernummer ist eine Abgabe der Erklärung über ELSTER möglich, heißt es in einer Erklärung des Landes Schleswig-Holstein.
Im Jahr 2022 müssen alle Grundstückseigentümer eine Erklärung abgeben, damit ihr Grundstück vom zuständigen Lagefinanzamt neu bewertet werden kann. In Bayern soll per Allgemeinverfügung festgelegt werden, dass die Erklärung zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 abgegeben werden muss. Das soll vor allem über das Elster-Portal erfolgen.

NEU: GRUNDSTEUER A AUS DEN LAUFENDEN ERTRÄGEN
Die Grundsteuer als Objekt- und Realsteuer ist für die Kommunen neben der Gewerbesteuer die bedeutendste Einnahmequelle. Die Grundsteuer wird nach Typ A (agrarisch) und Typ B (baulich) unterschieden. Von den jährlich knapp 15 Milliarden Euro Grundsteuer stammen rund 400 Millionen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, also der Grundsteuer A, schreiben Enno Bahrs und Hans Back vom Institut für landwirtschaftliche Betriebslehre an der Universität Hohenheim in einer Analyse.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Grundsteuer auf der Basis der Einheitswerte 1964 und 1935 nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Der Einheitswert von 1964 galt im alten und der von 1935 im neuen Bundesgebiet. Die Bundesregierung musste eine Neufassung ausarbeiten, die nach einer neuen Hauptfeststellung für rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland spätestens ab dem 31.12.2024 gültig wird.
Die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer A wird nicht mehr aus der Vermögenssubstanz, sondern aus den laufenden Erträgen bestritten. Der Reinertrag in seiner alten Fassung geht von einem pacht- und schuldenfreien Betrieb aus und entspricht heute nicht mehr der Realität, schreiben Bahrs und Back. Im neuen „modifizierten Reinertrag“ werden die Pachtaufwendungen deshalb nicht mehr wieder dem Gewinn hinzugerechnet.
Auch die Zinsaufwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine Nettomethode der Ertragswertrechnung zur Anwendung kommt. Die zu verzinsenden Wirtschaftsgebäude haben zwar einen reinertragsreduzierenden Effekt, die gesonderte Berücksichtigung der Hofstelle aber führt zu höheren standardisierten Reinerträgen.

ABWEICHENDE REGELN IN DEN LÄNDERN
In den elf Ländern die dem Bundesmodell folgen müsste eine solche Hauptfeststellung alle sieben Jahre wiederholt werden, schreibt das Onlineportal finanztipp. Dieser hohe bürokratische Aufwand ist ein Grund, warum sich beispielsweise Bayern für ein Flächenmodell entschieden hat.
Außerdem könnten steigende Bodenrichtwerte im Turnus der Hauptfeststellungen automatisch zu Steuererhöhungen führen. Elf Bundesländer werden voraussichtlich dieses Bundesmodell anwenden. Das Bundesmodell sei zu komplex und streitanfällig, heißt es in den fünf Ländern mit abweichender Regelung.
Je nach Bundesland ermittelt das Finanzamt im ersten Schritt einen neuen Grundbesitzwert, der den Einheitswert ersetzen wird. Im dritten Schritt setzt dann die Gemeinde/Stadt die Grundsteuer in einem Bescheid fest, indem sie ihren Hebesatz anwendet. Sie gilt dann ab dem 1. Januar 2025.
Die konkrete Grundsteuerbelastung hängt also auch davon ab, in welchem Bundesland und in welchem Ort das Grundstück liegt. Im Vergleich zu heute wird es zu Belastungsverschiebungen kommen. Während einige eventuell etwas weniger zahlen werden, werden vermutlich viele mehr zahlen müssen als heute, glauben die Experten von finanztipp.
Auch wenn sich der Gesetzgeber das Ziel gesetzt hat, dass insgesamt durch die Reform die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht erhöht werden sollen. Dies ist in vielen Kommunen nur zu erreichen, wenn der Hebesatz dementsprechend gesenkt wird.

WOHNGEBÄUDE SIND KÜNFTIG GRUNDVERMÖGEN
Der landwirtschaftliche Betrieb wird nach der neuen Regelung nicht mehr die Wohngebäude und den dazu gehörigen Grund und Boden umfassen. Wohnteile, Altenteile, Betriebsleiterwohnungen und Arbeiterwohnungen sollen künftig dem Grundvermögen zugerechnet und deshalb mit der Grundsteuer B besteuert werden.
Eine neue Nutzungsart „Hofstelle“ soll allerdings die gesonderte Erfassung und Bewertung der sich auf der Hofstelle befindlichen Wirtschaftsgebäude entbehrlich machen, heißt aus Schleswig-Holstein.
Die Finanzämter vergeben daher für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, bei denen derzeit ein Wohnteil vorhanden ist, eine neue Steuernummer für die Betriebsleiterwohnung. Diese wird den Steuerpflichtigen bzw. den Bevollmächtigten durch ein Schreiben mitgeteilt. Gegebenenfalls müssen weitere notwendige Steuernummern beim Finanzamt beantragt werden.
Für jede Nutzung (Altenteiler, Wohnung für Arbeitskräfte, Wohnungen für fremde Wohnzwecke) soll eine eigene wirtschaftliche Einheit gebildet werden. Andere, nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzte Gebäude und Gebäudeteile, sind wie bisher dem Grundvermögen zuordnen.

Quelle: https://www.agrarheute.com/management/finanzen/grundsteuer-a-b-teuer-wirklich-2022-geht-los-587843