Eine wissenschaftliche Betrachtung

Als Unternehmer stehen Sie immer wieder vor verschiedenen Herausforderungen, insbesondere im Bereich der Abrechnung und des Vorsteuerabzugs. Eine aktuelle Frage, die uns erreichte, beschäftigte sich mit der Möglichkeit, einem Dienstleister Gutschriften zu erteilen, wenn dieser sich weigert, Rechnungen zu erstellen, obwohl die Leistungserbringung klar und nachvollziehbar ist. In diesem Blogartikel geben wir Ihnen eine wissenschaftlich begründete Antwort auf diese Frage und beleuchten gleichzeitig den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Gutschrift.

Gutschriften als ausreichende Form der Abrechnung
Die Frage, ob einem Dienstleister Gutschriften erteilt werden können, wenn er sich weigert, zusätzliche Rechnungen zu erstellen, lässt sich wissenschaftlich fundiert beantworten. Gemäß unserer Untersuchung ist die Gutschrift eine ausreichende Form der Abrechnung. Das bedeutet, dass eine separate Rechnung durch den Dienstleister nicht zwingend erforderlich ist, um den Vorgang rechtlich korrekt abzuwickeln.
Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass für den Dienstleistungsnehmer, also für Sie als Unternehmer, eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG vorliegt. Das bedeutet, dass Sie die in der Gutschrift ausgewiesenen Kosten als betriebliche Aufwendungen steuerlich geltend machen können.

Vorsteuerabzug bei Gutschriften
Nun kommen wir zur zweiten Frage, die sich mit dem Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Gutschriften beschäftigt. Ist es möglich, die in einer Gutschrift ausgewiesene Vorsteuer abzuziehen, wenn die Gutschrift im Nachhinein von einem deutschen Unternehmer, statt einem Rechtsanwalt, ausgestellt wird und der Empfänger, also der Dienstleistungsnehmer, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechnung und die dazugehörige Leistung von einem anderen Unternehmer stammen müssen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Die gute Nachricht ist, dass die Gutschrift, sofern sie von einem deutschen Unternehmer ausgestellt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet, dass Sie als Dienstleistungsnehmer die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Fazit
Das wissenschaftlich begründete Kurzgutachten zeigt, dass Gutschriften eine ausreichende Form der Abrechnung darstellen und Ihnen als Unternehmer ermöglichen, Betriebsausgaben geltend zu machen. Zusätzlich bestätigt das Gutachten, dass Sie als Dienstleistungsnehmer die in einer Gutschrift ausgewiesene Vorsteuer zum Vorsteuerabzug abziehen können, sofern die Gutschrift von einem anderen deutschen Unternehmer ausgestellt wurde.
Bei steuerlichen Fragen und Herausforderungen empfehlen wir Ihnen stets, einen erfahrenen Steuerberater hinzuzuziehen, der Sie kompetent und individuell beraten kann. Als Steuerberater stehen wir Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie bei allen steuerlichen Angelegenheiten.
Bitte beachten Sie, dass dieser Blogartikel lediglich allgemeine Informationen bietet und keine individuelle Beratung ersetzt. Die steuerlichen Vorschriften können sich ändern und hängen von den individuellen Umständen Ihres Unternehmens ab.