Als Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, kann einige Vorteile bieten – jedoch sind die Voraussetzungen und möglichen Gestaltungsspielräume komplex. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und was Sie dabei beachten sollten.
Homeoffice-Pauschale: 5 EUR pro Tag
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit von zu Hause aus üben, gibt es die Möglichkeit, eine Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Die sogenannte Homeoffice-Pauschale beträgt 5 EUR pro Kalendertag, maximal jedoch 600 EUR im Kalenderjahr. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitsplatz in der Wohnung nicht die Voraussetzungen für ein vollwertiges häusliches Arbeitszimmer erfüllt oder der Unternehmer auf den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer verzichtet.
*Wichtig:* Die Pauschale kann nur für Tage angesetzt werden, an denen der Unternehmer ausschließlich in der eigenen Wohnung arbeitet und keine andere Betätigungsstätte aufsucht. Zudem ist zu beachten, dass die Pauschale nicht zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Ein Handwerker, der seine Werkstatt räumlich von der Wohnung getrennt betreibt, erledigt die büromäßigen Arbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er die Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag, maximal jedoch 600 EUR im Jahr, geltend machen.
Vollwertiges Arbeitszimmer: Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
Wird der Raum in der eigenen Immobilie mehr als 50 % betrieblich genutzt, kann er als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden. Das bedeutet, dass die anteiligen Kosten – etwa für Abschreibung, Zinsen und Instandhaltung – als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dieser Vorteil bringt allerdings auch eine steuerliche Verpflichtung mit sich: Beim Verkauf der Immobilie muss der anteilige Verkaufserlös als Betriebseinnahme erfasst werden, soweit dieser die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt.
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt einen Raum in seiner Immobilie zu 60 % betrieblich. Dadurch wird dieser Raum zum notwendigen Betriebsvermögen, und die anteiligen Kosten, wie z. B. Zinsen und Abschreibungen, können steuerlich geltend gemacht werden. Beim Verkauf der Immobilie muss der anteilige Erlös jedoch als Betriebseinnahme erfasst werden, was zu einer höheren Steuerlast führen kann.
*Ausnahme:* Ist der Wert des betrieblich genutzten Teils der Immobilie nicht mehr als ein Fünftel des gesamten gemeinen Werts und nicht höher als 20.500 EUR, so kann dieser vom Betriebsvermögen ausgenommen werden. Das hat zur Folge, dass bei einem späteren Verkauf der Immobilie keine Betriebseinnahmen entstehen.
Tätigkeitsmittelpunkt und Vorsteuerabzug
Ein wichtiges Kriterium für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Tätigkeitsmittelpunkt. Das Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sein, damit die tatsächlichen Aufwendungen vollständig abgesetzt werden können. In Fällen, in denen der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, können nur begrenzte Kosten abgezogen werden.
Zusätzlich müssen Unternehmer beachten, dass der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Räumen entsprechend dem Nutzungsanteil vorzunehmen ist. Nicht abziehbare Kosten sind ebenfalls zu erfassen, um eine korrekte Buchführung zu gewährleisten.
Beispiel: Ein Steuerberater nutzt sein häusliches Arbeitszimmer sowohl für betriebliche Zwecke als auch für private Zwecke. Der betriebliche Anteil beträgt 70 %, und entsprechend kann er 70 % der Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Die restlichen 30 % sind privat und damit nicht abziehbar.
Fazit: Strategische Überlegungen lohnen sich
Ob die Homeoffice-Pauschale oder der Ansatz des vollwertigen Arbeitszimmers für Sie als Unternehmer sinnvoller ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Die Wahl der richtigen Methode kann Ihnen helfen, steuerlich zu optimieren – birgt jedoch auch Risiken, wie die steuerliche Behandlung beim Verkauf der Immobilie zeigt. Lassen Sie sich dazu am besten individuell beraten, um die beste Entscheidung für Ihre Situation zu treffen.