Investitionsabzugsbetrag clever nutzen: Vom Einzelunternehmen in die UG & Co. KG – was wirklich geht

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist eines der mächtigsten Werkzeuge zur Steuergestaltung für Unternehmer. Viele Mandanten fragen sich:

Kann ich den IAB in meinem Einzelunternehmen bilden und die Investition später in einer UG & Co. KG realisieren?

Die kurze Antwort lautet: Ja, das kann funktionieren – aber nur, wenn der Betrieb sauber gestaltet und „mitgenommen“ wird. Der IAB ist nämlich nicht personenbezogen, sondern betriebsbezogen. Genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler.

1. Betriebsbezogen, nicht personenbezogen

Der Gesetzgeber fördert mit § 7g EStG konkret einen Betrieb, nicht die Person des Unternehmers.

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe (z. B. ein freiberufliches Einzelunternehmen, ein gewerbliches Einzelunternehmen, Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften), wird für jeden Betrieb separat geprüft, ob die IAB-Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch der noch „freie“ IAB-Höchstbetrag von 200.000 € ist.

Konsequenz: Ein IAB, der im Betrieb A gebildet wurde, kann nicht beliebig für eine Investition in einem völlig anderen Betrieb B genutzt werden. Er „haftet“ an dem Betrieb, für dessen Gewinn er abgezogen wurde.

Damit ein IAB aus dem Einzelunternehmen in einer UG & Co. KG nutzbar wird, muss also nicht „irgendeine“ Beteiligung vorliegen, sondern der Betrieb (oder ein klar abgrenzbarer Teilbetrieb) muss steuerlich wirksam in die Personengesellschaft überführt werden.

2. Rechtsprechung und BMF-Schreiben: Was wirklich gilt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.11.2017 (VI R 44/16) entschieden, dass ein IAB, der im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildet wurde, nicht allein deshalb rückgängig zu machen ist, weil die Investition später im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Grundsätze mit Schreiben vom 26.08.2019 übernommen.

Aber: Diese BFH-Entscheidung betrifft nur die interne Verteilung innerhalb ein und derselben Mitunternehmerschaft (Gesamthand ↔ Sonderbetriebsvermögen). Sie sagt nicht, dass ein IAB aus einem Einzelunternehmen automatisch in jeder beliebigen später gegründeten GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG genutzt werden kann.

Seit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 7g EStG zudem ergänzt: Für IAB, die bei einer Mitunternehmerschaft gebildet werden, ist in § 7g Abs. 7 S. 2 und 3 EStG nun ausdrücklich geregelt, dass sie nur noch für Investitionen dieser Mitunternehmerschaft bzw. im Sonderbetriebsvermögen desselben Gesellschafters genutzt werden dürfen.

Wichtig für die Praxis: Die BFH-/BMF-Linie 2017/2019 erleichtert die Verwendung von IAB innerhalb einer Personengesellschaft. Für die Verlagerung zwischen rechtlich getrennten Betrieben (z. B. vom Einzelunternehmen in eine neu gegründete UG & Co. KG) bleibt die Betriebsbezogenheit entscheidend: Der Betrieb muss steuerlich als Einheit in die Personengesellschaft übergehen.

3. Wie der IAB aus dem Einzelunternehmen in die UG & Co. KG „mitwandert“

Damit ein im Einzelunternehmen gebildeter IAB später in der UG & Co. KG genutzt werden kann, genügt es nicht, dass der Unternehmer „zufällig derselbe“ ist. In der Praxis funktioniert das nur rechtssicher, wenn:

  1. Im Einzelunternehmen wird ein klar abgrenzbarer Betrieb oder Teilbetrieb gebildet – z. B. „PV-Betrieb“, „Maschinenpark Produktion“, „Tiny-House-Vermietung“.
    2. Dieser Betrieb / Teilbetrieb wird später steuerneutral in die Personengesellschaft eingebracht – typischerweise als Einbringung zum Buchwert. Die Personengesellschaft führt diesen Betrieb inhaltlich fort (gleiche Tätigkeit, wesentliche Betriebsgrundlagen, gleiche wirtschaftliche Trägerschaft).
    3. Der IAB wird in der Eröffnungsbilanz / Gewinnermittlung der Personengesellschaft fortgeführt und im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 EStG bei dieser Personengesellschaft hinzugerechnet.

In dieser Konstellation bleibt die Förderung betriebsbezogen: Der Betrieb ist derselbe, nur die Rechtsform wechselt. Entsprechend kann der IAB „mitwandern“.

4. Praxisbeispiel mit Einbringung in eine UG & Co. KG

Herr Müller betreibt 2022 ein gewerbliches Einzelunternehmen „Maschinenbau Müller e.K.“ und bildet dort einen IAB von 100.000 € für die geplante Anschaffung einer Produktionsmaschine mit Anschaffungskosten von 200.000 €.

2024 gründet er zusammen mit einem Partner eine „Müller Maschinen UG & Co. KG“. Im Zuge der Gründung bringt er seinen bisherigen Betrieb „Maschinenbau Müller e.K.“ zum Buchwert in die UG & Co. KG ein. Die Personengesellschaft führt die bisherige Tätigkeit unverändert fort.

2025 schafft die UG & Co. KG die geplante Maschine im Gesamthandsvermögen an.

Steuerliche Folgen:
• Der in 2022 im Einzelunternehmen gebildete IAB wird in der KG fortgeführt.
• Im Investitionsjahr 2025 wird der IAB nach § 7g Abs. 2 EStG dem Gewinn der KG hinzugerechnet, gleichzeitig werden die Anschaffungskosten der Maschine steuerlich gekürzt.
• Zusätzlich kann die KG – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Sonderabschreibung von bis zu 40 % nach § 7g Abs. 5 EStG nutzen.

Die Gestaltung „Einzelunternehmen → Einbringung des Betriebs → UG & Co. KG“ ermöglicht es also, den IAB aus dem Einzelunternehmen in der Personengesellschaft zu verwerten, ohne die Betriebsbezogenheit zu verletzen.

5. Innerhalb der Personengesellschaft: Gesamthand, Sonder-BV & Eigenkapital

Innerhalb einer UG & Co. KG stellt sich dann eine zweite Frage: Wo landen die Investitionen – Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen – und wie werden Verluste steuerlich nutzbar?

Wesentliche Punkte:
• IAB und Sonderabschreibung erhöhen zunächst den steuerlichen Verlust.
• Bei der KG greift § 15a EStG: Verluste sind nur insoweit ausgleichs- und abzugsfähig, wie sie durch Eigenkapital (Kapitalanteil, Haftung, Privateinlagen) gedeckt sind.
• Fehlt es an Kapitaldeckung, werden Verluste „eingefroren“ und wirken sich zunächst nicht steuermindernd aus.

Praxis-Tipp: In der Gestaltung sollte darauf geachtet werden, dass das eingetragene Kapital bzw. die tatsächlichen Einlagen ausreichend hoch sind. Als grobe Daumenregel hat sich bewährt, dass das im Handelsregister ausgewiesene Kapital bzw. die tatsächlich geleisteten Einlagen mindestens 60–80 % des geplanten Investitionsvolumens abdecken. Der Rest kann über Fremdkapital finanziert werden; entscheidend ist die Verlustdeckung auf Gesellschafterebene.

6. Beispiel mit Sonderabschreibung und Kapitaldeckung

Die UG & Co. KG plant 2026 die Anschaffung eines Maschinenparks für 500.000 €. Es soll ein IAB von 200.000 € genutzt werden (z. B. aus der Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens) und im Jahr der Anschaffung zusätzlich die Sonderabschreibung von 40 % (= 200.000 €) nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.

Rechnerische Steuerwirkung im Anschaffungsjahr:
• IAB-Hinzurechnung: +200.000 €
• Sonderabschreibung: –200.000 €
• Normale AfA (z. B. 10 % angenommen): –50.000 €

Per Saldo entsteht ein hoher Aufwand aus Abschreibungen und ggf. weiteren Kosten. Fehlt es an ausreichender Eigenkapitaldeckung der Gesellschafter, können diese Verluste wegen § 15a EStG jedoch ganz oder teilweise nicht im selben Jahr steuermindernd genutzt werden – sie wandern in den „Verlustvortrag nach § 15a“ und wirken sich erst später aus, wenn Kapital aufgebaut oder Gewinne erzielt werden.

7. Fazit: Enorme Chancen – aber betriebsbezogen denken

Die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bietet nach wie vor enorme Gestaltungsmöglichkeiten – gerade beim Wechsel vom Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft wie die UG & Co. KG.

Entscheidend ist jedoch:
1. Betriebsbezogenheit beachten: Der IAB gehört zu einem konkreten Betrieb. Soll er in der UG & Co. KG genutzt werden, muss dieser Betrieb (oder Teilbetrieb) steuerlich wirksam in die Personengesellschaft eingebracht und dort fortgeführt werden.
2. Rechtslage nach JStG 2020 im Blick behalten: Die großzügige BFH-Rechtsprechung zu Personengesellschaften ist für neue IAB nicht mehr uneingeschränkt nutzbar; § 7g Abs. 7 EStG enthält heute klare Zuordnungsregeln.
3. Kapitaldeckung planen: IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA sind nur dann voll wirksam, wenn die Verlustverrechnungsregeln (§ 15a EStG) eingehalten werden. Ohne Eigenkapital droht ein „steuerlicher Stau“.

Wer hier frühzeitig gestaltet, kann Investitionen faktisch zu einem erheblichen Teil „vom Finanzamt mitfinanzieren“ lassen – aber nur, wenn die Struktur sauber aufgebaut ist.

Von Carsten Schupp | 12. Juli 2025 | Aktuelles, Gesellschaftsrecht