Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein mächtiges Instrument für Unternehmer, um ihre Steuerlast zu senken. Aber wie sieht es aus, wenn es um Cannabis-Pflanzen geht? Kann man für sie einen IAB bilden? Und gelten sie überhaupt als bewegliche Wirtschaftsgüter? Wir klären das im Detail – mit Beispielen.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)?
Der IAB ermöglicht es Unternehmern, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen.
Wichtig ist:
– Das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb nahezu ausschließlich (mindestens 90 %) dienen.
– Es muss abnutzbar und beweglich sein.
– Es muss dem inländischen Betrieb zugeordnet sein.
Sind Cannabis-Pflanzen „bewegliche Wirtschaftsgüter“?
Pflanzen sind steuerlich nicht automatisch als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft.
Beweglich oder unbeweglich?
– Outdoor-Cannabis (in Erde gepflanzt): Gilt als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) → unbeweglich.
– Indoor-Cannabis (Hydroponik, Container): Kann als beweglich angesehen werden, wenn die Pflanzen nicht fest verwurzelt und mobil sind.
Abnutzbar?
Abnutzbarkeit bedeutet, dass das Wirtschaftsgut einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegt.
– Kurze Produktionszyklen (Ernte nach wenigen Monaten): Pflanzen sind Verbrauchsgüter → kein abnutzbares Anlagevermögen.
– Mehrjährige Dauerkulturen (z. B. Hanf für Fasern oder CBD): Können als abnutzbare Wirtschaftsgüter anerkannt werden, wenn sie mehrere Jahre Ertrag liefern.
Und was, wenn die Pflanzen im Ausland gekauft und gehalten werden?
- 7g EStG erfordert, dass das Wirtschaftsgut dem inländischen Betrieb dient.
– Werden die Cannabis-Pflanzen nur im Ausland genutzt (z. B. in Kanada oder Portugal), kann kein IAB gebildet werden.
– Werden sie ins Inland verbracht und hier angebaut oder genutzt, könnte ein IAB möglich sein – vorbehaltlich der oben genannten Kriterien.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Indoor-Anlage in Deutschland
Ein Unternehmer betreibt eine Indoor-Cannabisproduktion in NRW. Die Pflanzen stehen in mobilen Containern, die mehrfach umgesetzt werden können. Die Pflanzen werden nach einem Jahr ersetzt.
Kein IAB, da die Pflanzen nicht über Jahre hinweg abnutzbar sind – sie sind Verbrauchsgüter.
IAB möglich für technische Anlagen (Beleuchtung, Lüftung, Container selbst).
Beispiel 2: Mehrjährige Hanfkultur
Ein Landwirt pflanzt Industriehanf auf eigenen Feldern zur Faserproduktion. Die Pflanzen werden mehrjährig genutzt, da sie jedes Jahr neu austreiben.
IAB denkbar, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass es sich um eine Dauerkultur mit wirtschaftlicher Abnutzung handelt.
Beispiel 3: Anbau in Kanada – Nutzung im Ausland
Ein Investor kauft Cannabis-Plantagen in Kanada, die 10 Jahre Ertrag liefern. Die Erträge fließen einem deutschen Betrieb zu.
Kein IAB, da die Pflanzen im Ausland genutzt werden und nicht dem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet sind.
Fazit: Cannabis-Pflanzen und der IAB – ein Sonderfall
Für die meisten Cannabis-Pflanzen kann kein IAB gebildet werden, da sie:
– nicht abnutzbar sind (kurze Lebensdauer),
– häufig unbeweglich (Outdoor) sind,
– oder nur im Ausland genutzt werden.
Ausnahme: Mehrjährige Dauerkulturen oder Indoor-Anlagen mit mobiler Infrastruktur bieten Chancen – aber nur für die technischen Anlagen, nicht für die Pflanzen selbst.