Kann eine Familienstiftung von mehreren Personen als Stifter gegründet werden?
Ja, das ist möglich! Die Gründung einer Familienstiftung muss nicht allein durch eine Einzelperson erfolgen. Stattdessen können auch mehrere Personen, darunter beispielsweise Ehegatten oder andere interessierte Parteien, gemeinsam als Stifter auftreten. Interessant ist, dass es dabei nicht notwendig ist, dass die Stifter miteinander verwandt sind. Gemäß den Grundsätzen des Außensteuergesetzes (AStG) ist die Beteiligung mehrerer Stifter an einer Familienstiftung ausdrücklich vorgesehen und wird auch steuerlich berücksichtigt.
Wie funktioniert die Beteiligung mehrerer Stifter an einer Familienstiftung?
Mehrere Stifter können eine Familienstiftung entweder durch die sogenannte Erstdotation gründen, bei der das Stiftungsvermögen erstmals eingebracht wird, oder durch eine spätere Zustiftung zu einer bereits bestehenden Familienstiftung. Wenn sich mehrere Stifter an einer Stiftung beteiligen, wird der jeweilige Anteil des Einzelnen an den Stiftungseinkünften nach dem Verhältnis des übertragenen Vermögenswerts bestimmt. Dies bedeutet, dass die Beteiligungshöhe und -verhältnisse jedes Stifters an den Einkünften der Stiftung proportional zu seinem eingebrachten Vermögen stehen.
Besonderheiten bei der steuerlichen Einordnung nach dem Außensteuergesetz (AStG)
Nach § 15 Absatz 2 AStG wird eine Familienstiftung steuerlich als solche definiert, wenn der Stifter, dessen Angehörige und Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte der Anteile bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Die Familienbindung bleibt somit ein wesentlicher Faktor, auch wenn mehrere Stifter beteiligt sind.
Diese Regelungen bieten vermögenden Mandanten interessante Möglichkeiten zur Gestaltung und zum langfristigen Erhalt ihres Vermögens durch eine Stiftungslösung – und das auch bei gemeinsamer Gründung durch mehrere Personen.