Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen bei Handwerkerleistungen

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klargestellt, dass Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen, die vor der eigentlichen Ausführung der Arbeiten geleistet werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung ist für viele Hausbesitzer von Bedeutung, die ihre Steuerlast durch frühzeitige Zahlungen reduzieren möchten.

Hintergrund: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Der Fall, der vor dem FG Düsseldorf verhandelt wurde, drehte sich um ein Ehepaar, das im Jahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie mit Sanitärarbeiten beauftragte. Diese Arbeiten wurden jedoch erst im Jahr 2023 durchgeführt. Um steuerliche Vorteile zu nutzen, schlugen die Kläger dem Handwerksbetrieb per E-Mail vor, bereits im Jahr 2022 einen Teil der kalkulierten Lohnkosten in Rechnung zu stellen. Obwohl das Unternehmen nicht auf diese Anfrage reagierte, überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende 2022 insgesamt 5.242 EUR als Vorauszahlung.

Die Kläger gaben diese Vorauszahlungen in ihrer Steuererklärung als Kosten für Handwerkerleistungen an, mit der Begründung, dass der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend sei. Sie beriefen sich dabei auf die Angebote des Unternehmens als Grundlage für ihre Zahlungen.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung: Rechnung und Leistungserbringung

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung für das Jahr 2022 ab, da weder eine Rechnung vorlag noch die Handwerkerleistungen in diesem Jahr erbracht wurden. Auch die Klage der Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Das FG Düsseldorf betonte, dass für die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen muss und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen muss. Diese Voraussetzungen waren im Streitjahr nicht erfüllt.

Zudem stellte das Gericht klar, dass die E-Mail der Kläger vom 24. November 2022 keine Rechnung darstellt. Darüber hinaus waren im Jahr 2022 keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ angefallen, da die tatsächliche Ausführung der Arbeiten erst im Jahr 2023 stattfand.

Fazit: Keine Anerkennung freiwilliger Vorauszahlungen

Das FG Düsseldorf argumentierte, dass die einseitige Zweckbestimmung der Vorauszahlungen durch die Kläger, die ausschließlich auf Lohnkosten abzielte, weder marktüblich noch sachlich gerechtfertigt sei. Solche Vorauszahlungen widersprechen dem Zweck der steuerlichen Vorschrift und können daher nicht anerkannt werden.

Schlussfolgerung

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Steuerpflichtige bei Handwerkerleistungen genau auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung und der tatsächlichen Leistungserbringung achten sollten. Frühzeitige, freiwillige Vorauszahlungen ohne entsprechende Rechnungen und vor der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten führen nicht zu einer Steuerermäßigung. Für eine erfolgreiche steuerliche Berücksichtigung ist es unerlässlich, dass alle formalen Voraussetzungen gemäß § 35a EStG erfüllt sind.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2024, Az. 14 K 1966/23 E, veröffentlicht am 13. September 2024.