Die Tätigkeit eines Künstlermanagers wirft oft die Frage auf, ob es sich um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb handelt.
Grundsätzlich könnte ein Künstlermanager als beratender Betriebswirt betrachtet werden, wenn er eine Qualifikation wie zum Beispiel einen Master-Abschluss in BWL hat, den Künstler in allgemeinen geschäftlichen Angelegenheiten berät und dafür erfolgsunabhängig vergütet wird. Dadurch würde er im Ergebnis als Freiberufler eingestuft und wäre weder gewerbesteuer- noch bilanzierungspflichtig.
Die steuerliche Situation wird komplexer, wenn der Künstlermanager sich auf spezielle Bereiche wie Marketingberatung spezialisiert. Die Finanzverwaltung neigt dazu, dies eher als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren, doch eine höchstrichterliche Entscheidung steht bisher aus. Hier wird der Einzelfall maßgeblich sein.
Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt ein Künstlermanager jedoch eindeutig als Gewerbetreibender, wenn er ein umsatzorientiertes Erfolgshonorar für vermittelte Geschäftsabschlüsse des Künstlers erhält. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Manager sich besonders spezialisiert hat oder einen Universitätsabschluss vorweisen kann oder nicht.
Gestaltungsmöglichkeiten: Splitting und Holdingstruktur
Um steuerliche Vorteile zu nutzen, besteht die Möglichkeit, die Tätigkeit zu splitten.
Der unstrittig freiberufliche Teil kann weiterhin als Freiberufler ausgeführt werden. Zusätzlich kann ein Betrieb zur gewerblichen Beratung gegründet werden, hier käme dann auch der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR zum Tragen.
Alternativ kann es sinnvoll sein, das gesamte Unternehmen oder den als gewerblich zu bewertenden Teil in eine operative GmbH auszulagern. Zusätzlich sollte dann eine Holdingstruktur aufgesetzt werden, um die wesentliche Vorteile in Form des Schachtelprivilegs zu nutzen.