Viele Ärztinnen und Ärzte engagieren sich nicht nur in der unmittelbaren Patientenversorgung, sondern auch im Bereich der Labordiagnostik – etwa durch die Entwicklung und Validierung medizinischer Prozesse. Doch wie werden solche Tätigkeiten steuerlich eingeordnet? Sind sie freiberuflich oder gewerblich? Und unterliegen sie der Umsatzsteuer?

In diesem Beitrag klären wir diese Fragen – und zeigen, worauf es aus steuerlicher Sicht ankommt.

1. Freiberuflich oder gewerblich? Die Einkünfte im Fokus

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen Ärztinnen und Ärzte freiberufliche Einkünfte, wenn sie persönlich, eigenverantwortlich und leitend eine Tätigkeit ausüben, die der Heilbehandlung oder Diagnostik von Menschen dient.

Das bedeutet konkret:
– Unmittelbare ärztliche Tätigkeit (z. B. Untersuchung, Diagnose, Laborbefund beim Patienten) ist klar freiberuflich.
– Organisatorische oder technische Leistungen, auch wenn sie medizinisches Wissen erfordern, gelten dagegen nicht mehr als freiberuflich, wenn kein unmittelbarer Patientenbezug besteht.

Beispiel:
Die Etablierung eines ärztlich validierten Ablaufprozesses in der Labordiagnostik für die endokrinologische Diagnostik, etwa zur Standardisierung von Laborabläufen, gilt nicht als unmittelbare ärztliche Diagnostik beim Patienten. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, da der medizinische Zweck nur mittelbar erfüllt wird.

2. Umsatzsteuerpflicht: Wann greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG?

Auch die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG) setzt voraus, dass die Leistung:
– unmittelbar medizinischen Zwecken dient und
– konkret auf die Gesundheit eines Menschen abzielt.

Leistungen, die Laborprozesse organisieren oder validieren, auch wenn sie auf ärztlicher Expertise beruhen, sind nicht steuerfrei, wenn:
– kein Patientenkontakt besteht,
– keine konkrete Diagnose oder Behandlung erbracht wird.

Fazit: Die Tätigkeit ist in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig (Regelsteuersatz 19 %), auch wenn sie von einem approbierten Arzt ausgeführt wird.

3. Praxistipp: Richtige Einordnung schützt vor Risiken

Für Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb der klassischen Patientenversorgung tätig sind, gilt:
✅ Lassen Sie jede neue Tätigkeit steuerlich prüfen, insbesondere bei Beratungs-, Validierungs- oder Prozessentwicklungsleistungen.
❌ Verlassen Sie sich nicht auf den Status „Arzt“ allein – die Steuerfreiheit hängt nicht an der Berufsbezeichnung, sondern am konkreten Leistungsinhalt.
📑 Erstellen Sie präzise Leistungsbeschreibungen in Angeboten und Rechnungen – so vermeiden Sie Missverständnisse mit dem Finanzamt.

Sie sind ärztlich tätig und entwickeln Laborkonzepte oder medizinische Prozesse?

Gerne prüfen wir Ihre geplanten Leistungen im Hinblick auf die steuerliche Einordnung – und sorgen dafür, dass Sie keine ungewollten Überraschungen erleben.