Der Nießbrauch gehört zu den flexibelsten und effektivsten Instrumenten in der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Insbesondere für vermögende Privatpersonen und Unternehmer bietet der Nießbrauch nicht nur zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch erhebliche steuerliche Vorteile – vorausgesetzt, er wird sorgfältig geplant und richtig umgesetzt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Arten des Nießbrauchs es gibt, welche steuerlichen Auswirkungen zu beachten sind und wie Sie mit kluger Planung steuerliche Fallstricke vermeiden können.
Was ist Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist das Recht, die Erträge aus einem Vermögensgegenstand zu nutzen, ohne dessen Eigentümer zu sein (§ 1030 BGB). Typische Anwendungsfälle sind Immobilien, Wertpapierdepots oder Unternehmensbeteiligungen. Nießbrauch kann auf Lebenszeit, befristet oder auch anteilig eingeräumt werden.
Arten des Nießbrauchs und deren steuerliche Auswirkungen
1. Vorbehaltsnießbrauch: Kontrolle behalten, Steuern optimieren
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer (z. B. ein Elternteil) den Vermögensgegenstand, behält jedoch das Recht auf die Nutzung der Erträge.
– Praxisbeispiel: Ein Vater überträgt eine vermietete Immobilie auf seine Tochter und behält den Nießbrauch vor. Die Mieteinnahmen versteuert der Vater weiterhin. Die Tochter wird Eigentümerin, ohne steuerliche Belastung durch die Einkünfte.
– Steuervorteil: Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Dies reduziert die steuerliche Belastung der Vermögensübertragung erheblich.
2. Zuwendungsnießbrauch: Familienmitglieder steuerlich entlasten
Der Zuwendungsnießbrauch wird einem Dritten – z. B. einem Kind oder Ehepartner – eingeräumt, ohne das Eigentum zu übertragen.
– Praxisbeispiel: Ein Unternehmer räumt seinem minderjährigen Kind einen Nießbrauch an den Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses ein. Das Kind versteuert die Einkünfte zu einem niedrigeren Steuersatz. Der Unternehmer kann jedoch keine Werbungskosten (z. B. Abschreibungen) mehr geltend machen.
– Achtung: Ein Ergänzungspfleger ist erforderlich, wenn das Kind minderjährig ist und die Eltern beide Parteien im Rechtsgeschäft vertreten.
3. Nießbrauch an Einkünften aus Kapitalvermögen
Ein Nießbrauch kann auch auf ein Wertpapierdepot beschränkt werden. Hierbei werden Dividenden und Zinsen dem Nießbrauchsberechtigten zugerechnet.
– Steuervorteil: Einkünfte können auf Familienmitglieder mit niedrigerem Steuersatz übertragen werden, z. B. Ehepartner oder Kinder.
– Wichtig: Der Nießbrauchsberechtigte trägt auch die steuerliche Belastung, z. B. durch Abgeltungsteuer.
Herausforderungen und häufige Fragen
Kann ich die Abschreibung (AfA) weiterhin nutzen?
Nein. Wer den Nießbrauch an Vermietungseinkünften einräumt, verliert das Recht, Werbungskosten einschließlich der Abschreibung geltend zu machen. Diese gehen auf den Nießbrauchsberechtigten über. Eine Ausnahme besteht nur bei teilweisem Nießbrauch, wenn Einnahmen und Werbungskosten entsprechend aufgeteilt werden.
Wie werden Notargebühren berechnet?
Die Notargebühren richten sich nach dem Kapitalwert des Nießbrauchs. Dieser wird nach § 14 BewG berechnet. Beispiel: Bei einem jährlichen Nießbrauchswert von 2.500 EUR und einer Laufzeit von 10 Jahren ergibt sich ein Kapitalwert von 20.250 EUR. Die Notargebühren belaufen sich auf etwa 238 EUR inklusive Umsatzsteuer.
Ist ein Nießbrauch an eine Familienstiftung möglich?
Ja, eine Familienstiftung kann Nießbrauchsrechte erhalten, z. B. an Immobilien oder Unternehmensanteilen. Die Stiftung versteuert die Einnahmen und kann dabei teilweise von steuerlichen Vergünstigungen profitieren, wie z. B. dem Teileinkünfteverfahren bei Kapitalerträgen.
Fallbeispiel: Steueroptimierung durch Nießbrauch
Die Ausgangssituation:
Ein vermögender Immobilienbesitzer möchte Mieteinnahmen von 50.000 EUR pro Jahr auf seine minderjährigen Kinder übertragen, um die Einkünfte progressiv zu versteuern und Schenkungsteuer zu vermeiden.
Die Lösung:
– Ein Nießbrauch an den Mieteinnahmen wird zugunsten der Kinder eingeräumt.
– Kapitalwert des Nießbrauchs: 50.000 EUR × 10 Jahre (Vervielfältiger: 8,1) = 405.000 EUR.
– Die Kinder versteuern die Mieteinnahmen zu ihrem niedrigeren Steuersatz.
– Durch den Nießbrauch reduziert sich die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer erheblich, da das Nießbrauchsrecht die Vermögensübertragung mindert.
Ergebnis:
Der Immobilienbesitzer bleibt Eigentümer, die steuerliche Belastung wird auf die Kinder verlagert, und die Schenkungsteuer wird optimiert.
Fazit: Nießbrauch als mächtiges Werkzeug für Vermögensaufbau und Steueroptimierung
Der Nießbrauch bietet zahlreiche Möglichkeiten, Vermögen strategisch zu nutzen und Steuern zu sparen. Von der Vermögensübertragung an Kinder bis hin zur Absicherung für den Ruhestand – mit einer sorgfältigen Planung lassen sich die Vorteile maximieren und rechtliche sowie steuerliche Fallstricke vermeiden.
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