Seit dem 01.01.2023 gelten für Anschaffungen von bestimmten Photovoltaikanlagen ein sogenannter Nullsteuersatz – das bedeutet, dass der Umsatzsteuersatz bei 0 % liegt.
Doch welche Bedingungen sind zu erfüllen, damit diese steuerliche Vergünstigung greift?

 

Für kleine Anlagen gilt dabei ohnehin die sogenannte 30 kW/p-Regel.
Demnach werden Photovoltaikanlagen automatisch mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % besteuert, wenn die Bruttoleistung gemäß Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW/p beträgt.

Allerdings kann auch eine größere Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterliegen. Selbst wenn ihre Bruttoleistung deutlich mehr als 30 kW/p beträgt, gilt der Umsatzsteuersatz von 0 % wenn sie auf oder in der Nähe von einem begünstigten Gebäude installiert ist.
Hierzu zählen hauptsächlich Wohnhäuser, Schulen, Krankenhäuser und religiöse Einrichtungen wie Kirchen oder Gemeindehäuser.

Auch Gebäude, die mehreren Zwecken dienen, können berücksichtigt werden. Hierzu muss mindestens 10 % der Fläche einem der genannten Zwecke dienen.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass in Deutschland produzierter Strom mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage mit einem Vorsteuersatz von 0 % oder 19 % gekauft wurde. Der Verkauf von Strom berechtigt jedoch auch zum Vorsteuerabzug in voller Höhe. Das bedeutet, dass beispielsweise die Vorsteuer aus Wartungsleistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, vollständig vom Finanzamt erstattet werden kann.

 

Insgesamt eröffnet der Nullsteuersatz eine attraktive Perspektive für Photovoltaikanlagen, da hier keine zusätzliche Liquidität zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer benötigt wird.

Allerdings sollte Verkäufer von Photovoltaikanlagen insbesondere darauf achten, dass in den geschilderten Fällen der Nullsteuersatz anzuwenden ist.