Die steuerlichen Regelungen sind vielfältig und können manchmal zu unerwarteten Wendungen führen. Heute möchten wir über ein Thema sprechen, das in den letzten Monaten unter Photovoltaikanlagenbetreibern für Aufsehen gesorgt hat: die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrages (IAB). Dieses Ereignis hat bei vielen Betroffenen Fragen aufgeworfen und erfordert eine genaue Betrachtung. In diesem Beitrag erklären wir die Hintergründe und die potenziellen Auswirkungen dieser Entwicklung. 

Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen 

Ab dem 01.01.2022 wurde eine Ertragssteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Ertragssteuerbefreiung betrifft Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (Peak) betrieben werden. Ebenso fallen Photovoltaikanlagen auf sonstigen Immobilien, wie Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien, mit einer Bruttoleistung von bis zu 15 kW (Peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit unter diese Regelung. 

Investitionsabzugsbetrag (IAB) und seine Aufhebung 

r einige Betreiber von Photovoltaikanlagen, die in den Veranlagungszeiträumen 2019 und 2020 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben, hat sich eine unerwartete Situation ergeben. Gemäß einem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 sind Investitionsabzugsbeträge, die bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen. 

Dies bedeutet konkret, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgehoben wird und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entsprechend erhöht werden müssen. Ein solcher Fall betrifft einen unserer Mandanten, dem das Finanzamt München eine entsprechende Mitteilung zugesandt hat. 

Was nun? 

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und vom Finanzamt eine Mitteilung über die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrages erhalten haben, ist es wichtig, angemessen zu reagieren. Eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Grundlage sowie eine umfassende Beratung durch Fachexperten sind unerlässlich, um die bestmögliche Lösung zu finden. 

Fazit 

Die rückwirkende Aufhebung des Investitionsabzugsbetrages bei Photovoltaikanlagen kann für betroffene Betreiber eine unerwartete Entwicklung darstellen. Es ist ratsam, sich von Experten beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu klären und die richtigen Schritte einzuleiten. Wir sind hier, um Ihnen bei diesen Fragen zur Seite zu stehen und die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. 

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