Als erfahrener Steuerberater möchte ich Ihnen zeigen, wie eine durchdachte Schenkung von Vermögenswerten und die nachfolgende steuerliche Gestaltung optimal geplant werden kann. Der Fokus liegt heute auf der Schenkung eines Aktiendepots und den möglichen Konsequenzen, insbesondere bei späteren Verkaufsgewinnen oder einer Darlehensrückgewähr. Lassen Sie uns diese Themen praxisnah beleuchten.
1. Die Schenkung eines Aktiendepots: Steuerliche Grundlagen
Wenn Sie ein Aktiendepot verschenken, wird die Schenkungsteuer fällig. Entscheidend sind dabei der Wert der Aktien und die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Bei Schenkungen an fremde Dritte gelten die folgenden Eckpunkte:
Beispiel:
– Wert des Aktiendepots: 100.000 EUR
– Freibetrag für fremde Dritte: 20.000 EUR (gemäß § 16 ErbStG)
– Steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 EUR – 20.000 EUR = 80.000 EUR
– Steuersatz (Steuerklasse III): 30 %
– Schenkungsteuer: 80.000 EUR × 30 % = 24.000 EUR
In diesem Fall müsste der Beschenkte 24.000 EUR Schenkungsteuer zahlen. Hier kann eine rechtzeitige Planung helfen, durch mehrere gestaffelte Schenkungen oder andere legale Optimierungen Steuern zu sparen.
2. Verkauf der Aktien durch den Beschenkten
Nach der Schenkung stellt sich die Frage: Was passiert, wenn der Beschenkte die Aktien verkauft? Steuerlich übernimmt der Beschenkte den Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Schenkers (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Somit ergibt sich der Gewinn aus dem Verkauf wie folgt:
Beispiel:
– Anschaffungskosten (ursprünglich): 50.000 EUR
– Verkaufserlös: 120.000 EUR
– Gewinn: 120.000 EUR – 50.000 EUR = 70.000 EUR
Dieser Gewinn unterliegt der Kapitalertragsteuer:
– Kapitalertragsteuer: 70.000 EUR × 25 % = 17.500 EUR
– Solidaritätszuschlag (5,5 %): 17.500 EUR × 5,5 % = 962,50 EUR
– Gesamtsteuerbelastung (ohne Kirchensteuer): 18.462,50 EUR
Wichtig: Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR kann noch abgezogen werden.
3. Darlehen vom Beschenkten an den Schenker
Eine häufige Gestaltungsmöglichkeit ist, dass der Beschenkte dem Schenker ein Darlehen gewährt. Dabei müssen die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Beispiel:
– Darlehenssumme: 100.000 EUR
– Zinssatz: 5 % p.a.
– Zinsertrag: 5.000 EUR pro Jahr
Steuerliche Berechnung:
– Sparer-Pauschbetrag: 1.000 EUR
– Zu versteuernder Betrag: 5.000 EUR – 1.000 EUR = 4.000 EUR
– Kapitalertragsteuer: 4.000 EUR × 25 % = 1.000 EUR
– Solidaritätszuschlag: 1.000 EUR × 5,5 % = 55 EUR
– Gesamtsteuerbelastung: 1.055 EUR
Dabei ist darauf zu achten, dass der Zinssatz fremdüblich ist. Überhöhte Zinsen könnten steuerlich als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden.
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4. Praxistipps für vermögende Mandanten
– Schenkungsplanung: Durch gestaffelte Schenkungen und Ausnutzung von Freibeträgen können Sie die Schenkungsteuer erheblich reduzieren.
– Dokumentation: Der ursprüngliche Anschaffungspreis der Aktien muss korrekt dokumentiert werden, um spätere Gewinne genau zu berechnen.
– Fremdvergleich: Stellen Sie sicher, dass Zinsen für Darlehen marktüblich sind, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
– Beratung nutzen: Eine umfassende steuerliche Beratung hilft, komplexe Gestaltungsspielräume rechtssicher zu nutzen.
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Fazit
Die Schenkung eines Aktiendepots bietet große Gestaltungsmöglichkeiten, birgt jedoch auch steuerliche Herausforderungen. Von der Vermeidung hoher Schenkungsteuer über die korrekte Versteuerung von Verkaufserlösen bis hin zur Gestaltung von Darlehensvereinbarungen – eine sorgfältige Planung ist der Schlüssel.
Als Ihr Steuerberater unterstütze ich Sie gerne bei der Optimierung Ihrer Schenkungen und Investments. Vereinbaren Sie noch heute ein persönliches Gespräch und profitieren Sie von meiner Expertise!
Ihr Steuerberater des Vertrauens