Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung

Photovoltaikanlagen spielen eine immer größere Rolle im Kontext erneuerbarer Energien und tragen nicht nur zur Nachhaltigkeit bei, sondern bieten auch interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Um diese Möglichkeiten optimal zu nutzen, ist es entscheidend, die steuerlichen Aspekte rund um selbstständige Wirtschaftsgüter innerhalb einer Photovoltaikanlage zu verstehen. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Definition von Wirtschaftsgütern, unterscheiden zwischen selbstständigen und unselbstständigen Varianten und beleuchten, wie die Anerkennung von Teilen als selbstständige Wirtschaftsgüter innerhalb einer Photovoltaikanlage zu steuerlichen Vorteilen, insbesondere im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags (IAB), führen kann.

Definition Wirtschaftsgut

Um die steuerlichen Möglichkeiten für Photovoltaikanlagen optimal zu nutzen, ist es wichtig, den Begriff „Wirtschaftsgut“ zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut ist ein Vermögensgegenstand, also zum Beispiel ein Gegenstand oder ein Recht, der im Rahmen der Einkommens- oder Umsatzbesteuerung einzeln bewertet und behandelt wird.

Es wird zwischen selbstständig und unselbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern unterschieden. Die Selbstständigkeit ergibt sich, wenn verbundene Sachen ihre eigenständige Bewertbarkeit behalten. Dabei ist die selbstständige Nutzbarkeit ein wichtiges Indiz, jedoch nicht zwingend notwendig.

Teilanlagen Wirtschaftsgut

Ein interessanter Aspekt bei Photovoltaikanlagen ist die Frage, ob Teile davon als selbstständige Wirtschaftsgüter gelten können. Dies ist der Fall, wenn sie eine eigenständige Bewertbarkeit haben, unabhängig von anderen Anlagenteilen. Ein entscheidendes Kriterium dafür ist laut der Finanzverwaltung das Vorhandensein eines eigenen Wechselrichters.

Nehmen wir an, eine Photovoltaikanlage besteht aus insgesamt 300 Solar-Modulen, wobei immer 50 Solarmodule an einen eigenen Wechselrichter angeschlossen sind. Nach dieser Struktur könnte jeder Wechselrichter mit seinen 50 Solarmodulen als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob Teile wie ein notwendiger Trafo oder ein Umspannwerk mit übertragen werden, solange die Solarmodule auch ohne diese Einrichtungen eine selbstständige Einheit bilden.

Darüber hinaus sind die Teilanlagen unabhängig von den vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen übertragbar. Es ist also egal, ob die entnommenen Module an eine Betriebsgesellschaft verpachtet sind oder feste Lieferverträge bestehen.

Stolperfalle Gestaltungsmissbrauch

Wichtig zu beachten ist, dass bei der Aufteilung einer bestehenden Gesamt-Anlage auf mehrere Gesellschaften die Gefahr eines Gestaltungsmissbrauchs besteht. Unter einem Gestaltungsmissbrauch versteht man die Möglichkeit der Finanzverwaltung eine steuerliche Gestaltung für unzulässig zu erklären, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck außer dem „Steuersparen“ dient.

So wäre es zwar theoretisch möglich, für den Kauf einer aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern bestehenden Photovoltaikanlage mehrere Investitionsabzugsbeträge geltend zu machen. Dies sollte jedoch gut begründet werden, da das Finanzamt anderenfalls einen Gestaltungsmissbrauch unterstellt und maximal einen Investitionsabzugsbetrag gewährt.

Fazit

Diese Unterscheidung von selbstständigen Wirtschaftsgütern innerhalb einer Photovoltaikanlage eröffnet interessante Möglichkeiten für steuerliche Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag (IAB). Durch die Anerkennung einzelner Teile als selbstständige Wirtschaftsgüter können gezielte Übertragungen realisiert und somit steuerliche Vorteile erreicht werden.