In der Welt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es immer wieder neue Entwicklungen und Rechtsprechungen, die eine genaue Prüfung erfordern. Eine dieser wichtigen Angelegenheiten betrifft die Sozialversicherungspflicht, insbesondere wenn es um Dreipersonen-GmbHs geht. Wir möchten Ihnen in diesem Blogbeitrag die aktuelle Lage und einige Lösungsansätze vorstellen, um mögliche Sozialversicherungspflichten zu umgehen. 

Die Grundregel: Mindestens 50% der GmbH-Anteile oder Vetorecht 

Grundsätzlich unterliegen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn sie mindestens 50% der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht. In diesen Fällen können sie als sozialversicherungsfreie Unternehmer behandelt werden. 

Die Herausforderung bei Dreipersonen-GmbHs 

Die Herausforderung tritt oft bei Dreipersonen-GmbHs auf, in denen es drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführer gibt. In einem Fall, den das Bundessozialgericht (BSG) entschied, wurde eine Autohaus-GmbH von den beiden Ehegatten und dem Bruder eines Ehegatten geleitet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00. Bei Dreipersonen-GmbHs wird oft argumentiert, dass sich zwei Gesellschafter zusammenschließen können, um den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das führt zur Annahme von Sozialversicherungspflicht. 

Es gibt keinen Vertrauensschutz für die Vergangenheit, auch wenn ursprünglich alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen waren (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R). 

Mögliche Lösung: Satzungsänderung 

Die neue Rechtsprechung des BSG erfordert kreative Lösungsansätze. Eine Möglichkeit ist die Änderung der Gesellschaftssatzung. Hierbei können sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer gerät so in Abhängigkeit von den anderen. Dadurch können alle als sozialversicherungsfreie Unternehmer eingestuft werden. 

Fazit 

Die Sozialversicherungspflicht bei Dreipersonen-GmbHs ist eine komplexe Angelegenheit und erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Umstände. Die Lösung kann in einer Satzungsänderung liegen, um die Sozialversicherungsfreiheit der Geschäftsführer zu gewährleisten. Es ist jedoch ratsam, sich von Experten in Steuerangelegenheiten beraten zu lassen, um die beste Strategie für die eigene Situation zu finden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu klären und Sie bei diesem wichtigen Thema zu unterstützen.