Die Sozialversicherungspflicht von A in dieser Konstellation ist eine komplexe Frage, die sowohl gesellschaftsrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte umfasst. Nachfolgend die wesentlichen Punkte, die zu berücksichtigen sind:

1. Gesellschaftsrechtliche Ausgangssituation

– A ist Vorstand und Stifter der Familienstiftung.

– Die Familienstiftung hält 100 % der Anteile an der GmbH.

– A ist angestellter Geschäftsführer der GmbH.

 

2. Einfluss auf die GmbH

A ist über die Familienstiftung indirekt alleiniger Anteilseigner der GmbH. Da eine Stiftung jedoch keine natürliche Person ist und sich selbst gehört, ist die Einflussmöglichkeit von A auf die GmbH nicht mit der eines direkt beteiligten Gesellschafters zu vergleichen. A handelt hier nicht als direkter Gesellschafter, sondern über seine Rolle als Vorstand der Stiftung.

 

3. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Für die Frage, ob A als Geschäftsführer der GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder als Unternehmer gilt und befreit ist, sind folgende Punkte maßgeblich:

 

a) Arbeitnehmerähnliche Stellung

– Ein Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, wenn er nicht in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben (z. B. durch Weisungsfreiheit oder durch Mehrheitsbeteiligung).

– A könnte in seiner Rolle als Vorstand der Stiftung Einfluss auf die GmbH ausüben, jedoch muss dieser Einfluss von seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH getrennt betrachtet werden. Hier prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV), ob A in der GmbH tatsächlich weisungsgebunden tätig ist oder nicht.

 

b) Beurteilung durch die DRV

– Entscheidend ist, ob A als Geschäftsführer tatsächlich „fremdbestimmt“ handelt (z. B. durch Weisungen der Familienstiftung) oder ob er frei und unternehmerisch agieren kann.

– Da A nicht direkt Gesellschafter der GmbH ist, wird die DRV in der Regel davon ausgehen, dass A sozialversicherungspflichtig ist, sofern keine andere Einflussnahme nachgewiesen werden kann.

 

c) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

– Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht setzt voraus, dass A als Selbstständiger oder Unternehmer gilt. Dies wäre der Fall, wenn er aufgrund seiner Stellung tatsächlich unabhängig und unternehmerisch handelt.

– Der Status als angestellter Geschäftsführer spricht jedoch grundsätzlich gegen eine Unternehmerstellung. Der Umstand, dass die Familienstiftung 100 % der Anteile hält, ändert daran nur etwas, wenn A nachweisen kann, dass er faktisch die volle Kontrolle über die GmbH hat und somit wie ein Alleingesellschafter handelt.

 

4. Fazit

In der geschilderten Konstellation ist es wahrscheinlich, dass A als angestellter Geschäftsführer der GmbH *sozialversicherungspflichtig* ist. Die indirekte Kontrolle über die GmbH über die Familienstiftung reicht in der Regel nicht aus, um als Unternehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu gelten. Die DRV wird dies im Rahmen einer Statusfeststellungsprüfung konkret beurteilen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur möglich, wenn A eindeutig nachweisen kann, dass er wie ein Unternehmer handelt und nicht abhängig beschäftigt ist. Dies erfordert eine genaue Analyse der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Weisungsfreiheit und Entscheidungsbefugnis innerhalb der GmbH.