Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Kinderbetreuungskosten: Was Sie wissen müssen
Viele Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeitenden bei den Kosten für Tagesmütter, Kitas oder Kindergärten unterstützen. Doch unter welchen Bedingungen sind solche Zuschüsse steuerfrei?
Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen
Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG).
Unbegrenzte Höhe der Zuschüsse
Im Gegensatz zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) sind die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach nicht begrenzt. So können auch hohe Kosten für exklusive, privat organisierte Einrichtungen vollständig steuerfrei erstattet werden.
Wichtige Hinweise
- Tatsächliche Aufwendungen: Es dürfen nur die tatsächlichen Betreuungskosten lohnsteuerfrei erstattet werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
- Begünstigte Leistungen: Sowohl Sachleistungen wie betriebliche Kindergärten als auch Geldleistungen, etwa Zuschüsse zu Kita-Gebühren, sind begünstigt. Dazu zählen auch Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Krippen, Tagesmütter und Ganztagespflegestellen.
- Nicht begünstigt: Betreuungskosten im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei erstattet werden. Auch Leistungen, die den Unterricht ermöglichen oder nicht unmittelbar der Betreuung dienen, wie der Transport zwischen Wohnung und Kindergarten, sind steuerpflichtig (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Voraussetzungen für Barzuschüsse
Bei Barzuschüssen muss der Mitarbeitende die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Originalbelege zum Lohnkonto zu nehmen (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR). Zudem müssen die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden; eine Gehaltsumwandlung ist nicht steuer- und beitragsfrei.
Nur für nicht schulpflichtige Kinder
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur für Kinder möglich, die noch nicht schulpflichtig sind. Dies gilt bis zur Einschulung des Kindes (R 3.33 Abs. 3 LStR). In Bundesländern mit späten Sommerferien können Zuschüsse auch in August und September bis zum Tag der Einschulung steuerfrei gezahlt werden.
Sozialversicherungsfreiheit
Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, werden die Zuschüsse auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Auswirkung auf die Steuererklärung
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung. Abzugsfähig sind nur die tatsächlich selbst getragenen Aufwendungen (BFH, Beschluss vom 14.04.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II S. 772).