Steuerfreie Übertragung von Vermögen – Mit Gestaltungskompetenz außerhalb der Freibeträge agieren!
Die steuerliche Gestaltung von Vermögensübertragungen ist eine der wichtigsten Herausforderungen für vermögende Privatpersonen und Unternehmer. Gerade in Zeiten, in denen die gesetzlichen Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer begrenzt sind, suchen kluge Köpfe nach Alternativen, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Als Ihr Gestaltungsberater und Steuerexperte zeige ich Ihnen, wie Sie steuerliche Begünstigungen gezielt nutzen und rechtssicher gestalten können.
Das Problem: Begrenzte Freibeträge und hohe Steuerlasten
Die Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft sind gesetzlich definiert und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Beispiele:
- Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR
- Kinder (je Elternteil): 400.000 EUR
- Enkel (sofern Eltern bereits verstorben): 400.000 EUR
- Enkel (wenn Eltern noch leben): 200.000 EUR
- Geschwister, Nichten/Neffen oder Lebensgefährten: 20.000 EUR
- Fremde Dritte (z. B. Freunde, Geschäftspartner): nur 20.000 EUR
Übersteigen die übertragenen Vermögenswerte diese Freibeträge, fällt schnell eine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an, die je nach Steuerklasse zwischen 15 % bis zu 50 % betragen kann. Für fremde Dritte (Steuerklasse III) greift die höchste Steuerbelastung.
Mit einer Absenkung der Steuersätze und einer Erhöhung der Freibeträge ist auch im nächsten Jahr nicht zu rechnen.
Die Lösung: Gestaltungsberatung für steuerfreie Übertragung
Mit einer gezielten steuerlichen Planung lassen sich Vermögensübertragungen auch außerhalb der geltenden Freibeträge steueroptimiert gestalten. Hier sind die Ansätze:
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Beispiel: Gewerbliche Nutzung von Grundstücken statt Verwaltungsvermögen
(auch für Nicht-Unternehmer)
Ein bebautes Grundstück fällt nicht automatisch unter schädliches Verwaltungsvermögen. Die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern wie Tiny Häusern kann dazu beitragen, das Grundstück als begünstigtes Betriebsvermögen einzustufen.
Jährliche Mieteinnahmen eines Tiny Hauses: 9.600 EUR
Kapitalisierter Ertragswert (18,6-fach): 9.600 EUR × 18,6 = 178.560 EUR
Maximaler Grundstückswert: 178.560 EUR
Jährliche Mieteinnahmen für 5 Tiny Häuser: 48.000 EUR
Kapitalisierter Ertragswert: 48.000 EUR × 18,6 = 892.800 EUR
Maximaler Grundstückswert: 892.800 EUR
Fazit: Bleibt der Grundstückswert unter dem kapitalisierten Ertragswert, wird das Grundstück steuerlich begünstigt und nicht als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft.
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Beispiel: Übertragung an fremde Dritte über Gestaltungsmodelle
Bei der Übertragung von Vermögen an fremde Dritte (z. B. Lebensgefährten, Freunde oder Geschäftspartner) gelten die niedrigsten Freibeträge von nur 20.000 EUR. Alles darüber hinaus unterliegt der hohen Steuerklasse III mit Steuersätzen von bis zu 50 %.
Standard Gestaltungsansätze:
• Familienstiftung: Eine Stiftung kann das Vermögen langfristig sichern und Erträge steuerschonend an Begünstigte ausschütten. Dies gilt auch für fremde Dritte, wenn sie als Destinatäre berücksichtigt werden.
Hierzu muss man aber in einer frühen Lebensphase mit der Planung starten oder die Eltern mit einbeziehen.
• Schrittweise Schenkungen: Bei größeren Vermögenswerten kann eine Schenkung in mehreren Etappen innerhalb der Freibeträge sinnvoll sein.
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Beispiel: Unternehmensnachfolge steuerfrei gestalten
Gerade bei Unternehmern besteht oft der Wunsch, das Betriebsvermögen steuerfrei oder steuerbegünstigt an die nächste Generation zu übertragen. Durch richtige Nutzung der Betriebsvermögensbegünstigungen (§ 13a und 13b ErbStG) und die Vermeidung von Verwaltungsvermögen lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren.
Insbesondere kann bei der Gestaltung mit Grundstücken in Verbindung mit gewerblicher Verpachtung von Tiny Häusern erreicht werden, dass weder Notarkosten noch Grunderwerbsteuer entstehen. Auch entsteht weder Schenkungsteuer noch Einkommensteuer bei den Transfers nach sieben Jahren. Das Grundstück kann ohne Risiko nach 10 Jahren an den Verkäufer zurückgegeben werden.
Ihr Vorteil: Steuerfreier Vermögenserhalt
Nutzen Sie rechtssichere Gestaltungsmodelle, um:
• Freibeträge optimal auszuschöpfen,
• Vermögen langfristig zu sichern,
• Übertragungen auch an fremde Dritte steuerschonend zu gestalten,
• Inflationsgesichertes Vermögen ohne Freibeträge bzw. neben den Freibeträgen auf andere zu übertragen.
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