Eine Familienstiftung ist ein beliebtes Instrument, um Vermögen langfristig zu sichern und weiterzugeben. Doch welche steuerlichen Aspekte sind bei der Gründung zu beachten?

Was ist eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung ist ein verselbstständigtes Zweckvermögen, das der langfristigen Vermögenssicherung und -weitergabe dient. Grundvoraussetzungen für die Gründung einer Familienstiftung sind die Einbringung eines Stiftungsstocks von mindestens 100.000 Euro, die Anerkennung der Stiftung durch die Bezirksregierung und die Bestellung der Stiftungsorgane. Wichtig zu wissen ist, dass die Stiftung sich selbst gehört und der Stifter damit im zivilrechtlichen Sinne weder Eigentümer der Stiftung noch der gestifteten Vermögenswerte ist. Zudem muss außer dem Stifter mindestens eine weitere Person aus der Familie des Stifters von der Stiftung begünstigt werden.

Wie kann der Stiftungsstock eingebracht werden?

Der Stiftungsstock kann aus verschiedenen Vermögensarten bestehen, darunter Geld, Wertpapiere, Grundvermögen, Anteile an Unternehmen sowie ganze Unternehmen und Immobilien. Eine Möglichkeit besteht auch darin, Anteile an Immobilien zu stiften.

Schenkungssteuerliche Aspekt

Die Übertragung von Vermögen in das sogenannte Grundstockvermögen einer Familienstiftung gilt als freigebige Zuwendung. Dadurch verliert der Stifter das Eigentum an diesem Vermögen. Die Übertragung ist nicht in der Einkommensteuererklärung abziehbar, und es fällt Schenkungssteuer an. 

Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe des gestifteten Vermögens und die Begünstigten. Es werden Freibeträge gewährt, die sich je nach Begünstigten unterscheiden. Je enger der Personenkreis der Begünstigten, desto höher ist der Freibetrag.

Werden Immobilien oder Unternehmensanteile gestiftet, gelten die Freibeträge ebenfalls. Anders als bei Geldschenkungen muss der Wert der Immobilie ermittelt werden. Die Bewertung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen richtet sich nach dem Bewertungsgesetz und dem Erbschaftsteuergesetz. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anteile an Unternehmen ganz oder teilweise steuerfrei. Zum Beispiel werden die Schulden, mit denen die Immobilie oder das Unternehmen belastet sind, abgezogen. 

Darüber hinaus gibt es Steuerbefreiungen. Bei Mietwohnungen sind daher 10 % des Wertes steuerfrei. Unternehmensanteile können je nach Zusammensetzung des Unternehmens bis zu 100 % steuerfrei sein.

Grunderwerbsteuerliche Aspekte einer Familienstiftung

Bei der Übertragung von Immobilien entsteht grundsätzlich Grunderwerbsteuer. Wird eine Immobilie in einer Schenkung oder Stiftung übertragen, entfällt die Grunderwerbsteuer.

Wichtig zu wissen ist, dass die Grunderwerbsteuer bei sogenannten „gemischten Schenkungen“ teileweise anzuwenden ist. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Schulden oder Wohnrechte mit der Immobilie zusammen übertragen werden. In diesem Fall wird regelmäßig auf den Wert der Schulden Grunderwerbsteuer fällig.

Bei geschickter Gestaltung fallen aber nur 10% oder sogar 0% der fälligen Grunderwerbsteuer an. Also in NRW bei einer Immobilie dann nur 0,65%.

 

Beispiel

Stiftung eines Grundstockvermögens in Höhe von 100.000 Euro in Geld:

a) Begünstigte: Kinder des Stifters

Schenkungssteuer: Keine Steuer, da der Freibetrag 400.000 Euro beträgt.

b) Begünstigte: Bruder, Vater, Tante und Nichte des Stifters

Schenkungssteuer: 24.000 Euro

 

Mit diesen steuerlichen Aspekten im Hinterkopf lässt sich eine Familienstiftung effektiv planen und gründen, um Vermögen langfristig zu sichern und weiterzugeben. Erfahren Sie außerdem in unserem Blog, wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaften an Familienstiftungen veräußert werden.