Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, im Ausland zu leben, bewahren jedoch ihren Immobilienbesitz in Deutschland. Diese Entscheidung bringt steuerliche Aspekte mit sich, insbesondere für diejenigen, die als beschränkt Steuerpflichtige gelten. In diesem Beitrag beleuchten wir die Besteuerung von Immobilien in Deutschland für Personen, die im Ausland leben und dabei die rechtlichen Grundlagen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 Doppelbuchstabe aa EStG berücksichtigen.

Besteuerung von Mieteinnahmen:

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 Doppelbuchstabe aa EStG sind Mieteinnahmen aus Immobilien, die sich auf deutschem Boden befinden, für beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland steuerpflichtig. Als beschränkt steuerpflichtig gilt, wer weder ein Schlüssel zu einer Wohnung in Deutschland hat, noch sich mehr als 180 Tage im Land aufhält.

Fehlender Grundfreibetrag:

Anders als für unbeschränkt Steuerpflichtige wird beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG der Grundfreibetrag nicht gewährt. Das bedeutet, dass Mieteinnahmen so besteuert werden müssen, als ob der Grundfreibetrag von derzeit 11.604 Euro bereits ausgeschöpft wäre.

Kinderfreibeträge:

Für beschränkt Steuerpflichtige sind Kinderfreibeträge nach § 32 EStG gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung von Mieteinnahmen keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen erfolgt, was die steuerliche Belastung weiter erhöhen kann.

Fazit:

Die Besteuerung von Immobilien in Deutschland für beschränkt Steuerpflichtige ist mit besonderen Herausforderungen verbunden. Ohne die Möglichkeit, den Grundfreibetrag in Anspruch zu nehmen und ohne Anwendung von Kinderfreibeträgen, können Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien für im Ausland lebende Eigentümer zur Steuerfalle werden.
Gerne beraten wir Sie hierzu und zeigen Ihnen die besten Gestaltungsmöglichkeiten auf.