GmbHs sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die reguläre Frist für den Jahresabschluss 2023 wäre der 31.12.2024. Doch es gibt eine wichtige Erleichterung: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat angekündigt, dass es vor dem 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einleiten wird, die ihre Offenlegung verspätet vornehmen.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2023

Für die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 gelten folgende Fristen:

– Ohne Steuerberater: 31.07.2024

– Mit Steuerberater: 02.06.2025 (da der 31.05.2025 auf einen Samstag fällt)

Was bedeutet die Fristverlängerung der Offenlegung konkret?

Obwohl die gesetzliche Frist unverändert bleibt, gewährt das BfJ eine faktische Verlängerung, indem es erst nach dem 1. April 2025 mit Sanktionen beginnt. Diese Regelung soll den anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen und Unternehmen mehr Zeit zur Einreichung geben.

Was passiert bei versäumter Offenlegung?

Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen, müssen mit Ordnungsgeldverfahren rechnen. Zunächst wird eine erste Gebühr in Höhe von *103,50 Euro* erhoben, und es wird eine sechswöchige Nachfrist gesetzt. Erfolgt die Offenlegung innerhalb dieser Frist nicht, droht ein Ordnungsgeld ab *2.500 Euro, das sich bei weiterer Verzögerung bis auf **25.000 Euro* erhöhen kann.

Empfehlung für Unternehmen

Trotz der Kulanzregelung bleibt es ratsam, den Jahresabschluss frühzeitig zu veröffentlichen. Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötige Risiken und signalisiert finanzielle Transparenz gegenüber Stakeholdern und Geschäftspartnern.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Offenlegung Ihres Jahresabschlusses oder bei der Steuererklärung? Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um rechtzeitig alle notwendigen Schritte zu unternehmen.