In der Welt der Steuern und Finanzen gibt es immer wieder neue Gesetzesänderungen und Regelungen, die Unternehmen und Unternehmerinnen beeinflussen. In diesem Blogbeitrag möchten wir Sie über eine wichtige Angelegenheit informieren, die die Verlustverrechnung bei einer (Struktur PV) KG betrifft und im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung von großer Bedeutung ist.
Das Abzugsverbot gemäß § 15a Abs. 1 EStG
Das deutsche Steuergesetz, genauer gesagt § 15a Abs. 1 EStG, enthält eine wichtige Regelung in Bezug auf die Verlustverrechnung. Diese Regel besagt, dass Verluste nicht in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie die Hafteinlage übersteigen.
Die Hafteinlage, auch als Kommanditeinlage bekannt, ist der Betrag, der im Handelsregister eingetragen ist und der als Sicherheit für Dritte dient. Bei der Gründung einer Gesellschaft empfiehlt sich in der Regel eine Hafteinlage von 1.000 EUR.
Die Herausforderung bei Verlusten in 2023
Nun stellt sich die Frage, wie Verluste im Jahr 2023 steuerlich optimal genutzt werden können, insbesondere wenn es sich um Verluste aus Sonderabschreibungen handelt, wie beispielsweise dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) aus den Vorjahren. In diesem Fall wird der IAB aus 2020 im Jahr 2023 in eine Abschreibung umgewandelt. Ebenso gilt dies für Sonderabschreibungen von 20% im Jahr der Fertigstellung oder des Kaufs.
Die Herausforderung besteht darin, dass diese Verluste steuerlich optimal genutzt werden sollen, ohne die Hafteinlage zu übersteigen. Hier kommt eine wichtige Lösung ins Spiel.
Anpassung der Hafteinlage vor Ende des Jahres 2023
Um Verluste optimal zu verrechnen, ist es erforderlich, die Hafteinlage oder Kommanditeinlage vor Ende des Jahres 2023 entsprechend anzupassen. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass dies nicht bedeutet, Geld an Ihre Gesellschaft zu überweisen. Vielmehr muss eine notarielle Änderung der Handelsregister-Eintragung Ihrer Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht erfolgen.
Unsere Experten empfehlen in dieser Situation, die Hafteinlage aller Kommanditisten auf einen Betrag von insgesamt 250.000,00 Euro erhöhen zu lassen. Dadurch können auch künftige Verluste ohne erneute Anpassung steuerlich optimal genutzt werden.
Ein Beispiel: Die optimale Anpassung der Hafteinlage
Angenommen, Sie sind zu 50% mit einem weiteren Kommanditisten beteiligt, dann sollte jeder sein Kommanditkapital von 500 EUR um 124.500 EUR auf 125.000 EUR erhöhen.
Die Bedeutung des Zeitpunkts
Ein entscheidender Aspekt bei der Anpassung der Hafteinlage ist der Zeitpunkt. Die Eintragung ins Handelsregister muss vor dem 31.12.2023 erfolgen. Daher ist es ratsam, möglichst zeitnah einen entsprechenden Notartermin zu vereinbaren.
Diese Maßnahme bietet die Möglichkeit, Verluste steuerlich optimal zu nutzen und dabei die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie schafft finanzielle Sicherheit und Flexibilität, um auf zukünftige steuerliche Entwicklungen angemessen reagieren zu können.
Gerne stehen wir Ihnen als erfahrene Steuerberater zur Verfügung, um Sie bei der Anpassung Ihrer Hafteinlage zu unterstützen und Sie über weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zu informieren. Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihre individuellen Anliegen zu besprechen.