Eine GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine GmbH als einzige Vollhafterin, die sogenannte „Komplementärin“, auftritt. Neben dieser GmbH gibt es noch Kommanditisten, die sich als Teilhaber beteiligen, jedoch nur mit beschränkter Haftung.

Bei einer Abschmelzung werden alle Kommanditisten aus der GmbH & Co. KG ausgeschlossen, sodass die Gesellschaft auf die verbleibende Komplementär-GmbH abschmilzt. Dabei können einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge auf die GmbH übergehen.

Einkommensteuerliche Verlustvorträge

Bei einer Abschmelzung können einkommensteuerliche Verlustvorträge auf die GmbH übergehen, wenn zum Übertragungsstichtag auf mindestens einem Kapitalkonto eines Kommanditisten ein fortführbarer Verlustvortrag gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht. Zudem muss der Kommanditist, zu dessen Gunsten der Verlustvortrag geführt wird, Gesellschafter der GmbH sein.

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge

Die Übertragung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen erfordert eine „Unternehmeridentität“ zwischen der GmbH & Co. KG und der abgeschmolzenen GmbH. Diese besteht nur zu dem Anteil, mit welchem die GmbH bereits vor der Umstrukturierung am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt war.

Beispiel zur Verdeutlichung

Angenommen, eine GmbH & Co. KG hat einen Kommanditisten A und eine Komplementär-GmbH B. Beide zu je 50 % am Vermögen und den Gewinnen und Verlusten der KG beteiligt. A ist der einzige Gesellschafter der B-GmbH.

A‘ Kommanditanteil hat einen einkommensteuerlichen Verlustvortrag in Höhe von 100.
Die KG hat einen Gewerbesteuerverlustvortrag von 150.

A’s einkommensteuerlicher Verlustvortrag geht auf die GmbH über, weil A Gesellschafter der B-GmbH ist. Die GmbH darf dann einen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag von 100 weiterführen.

Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag geht jedoch nur bis zu dem Anteil auf die GmbH über, den sie bereits am Vermögen der KG hatte, also 50 %. Daher darf die GmbH für gewerbesteuerliche Zwecke nur einen Verlustvortrag von 75 weiterführen.

Anmerkung: In der Regel ist die Komplementär GmbH mit 0 % an der KG beteiligt, daher geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag komplett unter.

 

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