Wenn aufgrund einer unsachgemäßen Montage einer gewerblich genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses beschädigt wird, hat der Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug für die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten, die notwendig sind, um den Schaden zu beheben.

Hintergrund: Dachreparatur nach Montage einer Photovoltaikanlage

Im Jahr 2009 installierte X eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines selbstgenutzten Hauses. Er verkaufte den erzeugten Strom an den Netzbetreiber und beantragte den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage.

Im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass das Dach aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 beschädigt war. Das Anbohren der Ziegel führte dazu, dass Feuchtigkeit in das Dach eindringen konnte.

X bezahlte die Reparaturkosten aus eigener Tasche und erhielt Umsatzsteuerrechnungen für die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten (3.851 EUR bzw. 379 EUR).

X forderte den vollen Vorsteuerabzug, da der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) verursacht wurde. Die Schadensbeseitigung erfolgte aus unternehmerischen Gründen.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da es der Ansicht war, dass für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur die künftige Nutzung des Dachs maßgeblich sei. Da das Dach überwiegend privat genutzt wurde, war der Vorsteuerabzug zu versagen. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach dem Finanzgericht und gab X Recht. X betrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit mit der PV-Anlage. Daher hatte er Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Kosten, die bei der Installation der PV-Anlage entstanden sind und die Reparatur des beschädigten Dachs erforderlich machten.

Grundsätze des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen voraus. Das Abzugsrecht besteht nur, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.

Objektiver Inhalt des Umsatzes

Der objektive Inhalt des Umsatzes bestimmt den direkten und unmittelbaren Zusammenhang. Dabei ist nicht nur die Verwendung der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen entscheidend, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Dieser ist ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts. Kosten stehen daher auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang wird bejaht, wenn die Eingangsleistung für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen „unerlässlich“ ist.

Im Streitfall steht der Vorsteuerabzug zu

Die Vorsteuerbeträge entstanden ausschließlich in der unternehmerischen Sphäre des X. Die Reparaturkosten sind Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage. Der Schaden an dem ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage in 2009 entstanden und die Reparatur ist nur in dem hierfür erforderlichen Umfang erfolgt. Dies genügt für eine Bejahung des Vorsteuerabzugs nach dem Kriterium des ausschließlichen Entstehungsgrundes.

Die künftige Nutzung ist nicht entscheidend

Die zukünftige Nutzung des reparierten Gegenstands ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Es widerspräche dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht. Das wäre z.B. der Fall, wenn X die PV-Anlage auf einem angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses hierbei beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des Unternehmers kann insoweit nichts anderes gelten.

Keine Abweichung von der Rechtsprechung

Der BFH nennt verschiedene BFH-Urteile und weist darauf hin, dass er mit dem aktuellen Urteil nicht von diesen Entscheidungen abweicht. Denn in diesen Fällen lag der ausschließliche Entstehungsgrund nicht in der Beseitigung eines nur durch die wirtschaftliche Tätigkeit entstandenen Schadens.

Das Vorhandensein eines Wohnhauses im Privatvermögen des X steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen bestimmt nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf den Gegenstand selbst und nicht auf Gegenstände und Dienstleistungen für seine Nutzung und Wartung. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer für diese Gegenstände hängt jedoch davon ab, ob sie für geschäftliche Zwecke genutzt werden oder nicht. Wenn das Wohnhaus des X ausschließlich für private Zwecke genutzt wird, kann er keine Vorsteuer auf die Kosten für die Wartung und Instandhaltung des Hauses geltend machen. Aber wenn das Haus auch für geschäftliche Zwecke genutzt wird, kann X Vorsteuer auf die entsprechenden Kosten abziehen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Vorsteuerabzug nur für Kosten in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb möglich ist und nicht für private Ausgaben.