Die Nutzung von Photovoltaikanlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie erfreut sich einer immer größeren Beliebtheit. Die Installation einer Photovoltaikanlage ist jedoch ein komplexer Prozess, der einige rechtliche Aspekte berücksichtigt. In diesem Artikel werden wir uns darauf konzentrieren, was die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage, die größer als 100 kW/p ist, definiert, insbesondere im Hinblick auf die Inbetriebnahme gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). 

 Gesetzliche und faktische Inbetriebnahme 

Bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage größer als 100 kW/p ist es wichtig, zwischen der gesetzlichen und der faktischen Inbetriebnahme zu unterscheiden. Die gesetzliche Inbetriebnahme erfolgt, sobald die Anlage erstmals Strom produziert und dieser außerhalb der Anlage verbraucht oder gespeichert wird. Dabei muss die PV-Anlage fest am Betriebsort installiert sein und das erforderliche Zubehör beinhalten. Es ist entscheidend zu verstehen, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht allein durch die Fertigstellung der Anlage durch den Installationsbetrieb definiert wird. Eine Anlage, die zwar betriebsbereit ist, aber noch nicht an das Stromnetz angeschlossen wurde und keinen Strom liefert, gilt nach dem EEG noch nicht als in Betrieb genommen. 

Die faktische Inbetriebnahme hingegen erfolgt, wenn der lokale Netzbetreiber den Zähler einbaut, der oft in Anwesenheit des Installationsbetriebs oder Elektrofachbetriebs geschieht, oder wenn der konzessionierte Solarteur den kundeneigenen Zähler installiert und dieser vom Netzversorger freigeschaltet wird. Um die Fertigstellung der Anlage offiziell zu bestätigen, muss dem lokalen Energieversorger ein Inbetriebnahmeprotokoll vorgelegt werden. Dieses Protokoll enthält Angaben zum Anlagenbetreiber, das Datum der Inbetriebnahme sowie die Unterschrift und den Stempel des Elektroinstallationsunternehmens, das die Anlage errichtet hat. 

Dokumente für die Inbetriebnahme 

Die Anforderungen für die Inbetriebnahme können je nach Energieversorger variieren. In der Regel sind jedoch bestimmte Dokumente erforderlich, um die Inbetriebnahme zu genehmigen. Dazu gehören: 

  • Das Standardformblatt „Inbetriebnahme Strom“: Dieses Formblatt muss ausgefüllt und eingereicht werden, um die Inbetriebnahme der Anlage zu melden. 
  • Darstellung des realisierten Messkonzepts: Hierbei handelt es sich um Informationen über das Messsystem und wie der erzeugte Strom gemessen und erfasst wird. 
  • Fotos der Photovoltaikanlage: Fotos der fertigen Anlage geben dem Energieversorger einen visuellen Eindruck. 
  • Fotos der Zähleranlage und des Zählers mit Zählerstand und Prüfplakette: Diese Bilder belegen den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion des Zählers. 

Es ist ratsam, sich vor der Inbetriebnahme mit dem zuständigen Energieversorger in Verbindung zu setzen und sich über die spezifischen Anforderungen und notwendigen Dokumente zu informieren. 

Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt 

Die Inbetriebnahme einer netzgekoppelten PV-Anlage größer als 100 kW/p wird vom Finanzamt als Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit angesehen. Aus diesem Grund sollte der Anlagenbetreiber die Inbetriebnahme innerhalb des ersten Monats nach der Fertigstellung melden. Zusätzlich dazu sind je nach Betriebskonzept verschiedene Anlagendaten zu übermitteln. Dazu zählen unter anderem die Meldung der Konformitätserklärung, die Meldung der Eigenversorgung mit PV-Strom sowie eine entsprechende Meldung bei einer Stromlieferung an Dritte. 

Ausnahmen: Inselanlagen und Nulleinspeise-Anlagen 

Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht für Inselanlagen oder Nulleinspeise-Anlagen. Diese werden nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen, sodass der Betreiber keine Einspeisevergütung erhält und auch keinen Gewinn erzielen kann. In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur Meldung an das Finanzamt. 

Fazit 

Die Fertigstellung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage größer als 100 kW/p erfordern genaue Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben und Meldepflichten. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem zuständigen Energieversorger und dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, um alle erforderlichen Schritte rechtzeitig zu erledigen. Eine korrekte Inbetriebnahme ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern ermöglicht es dem Anlagenbetreiber auch, von den Vorteilen der erneuerbaren Energieerzeugung zu profitieren