Besonders bei Abfindungen und Unternehmensverkäufen können steuerliche Vergünstigungen einen erheblichen Unterschied machen. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen daher die Fünftel-Regelung und den Halbsteuersatz vorstellen.

Fünftel-Regelung: Steuerlast fair verteilen

Die Fünftel-Regelung ist eine Möglichkeit, um die Steuerlast bei Abfindungen und Unternehmensverkäufen fair zu verteilen. Normalerweise würden Arbeitnehmer oder Unternehmer, die eine Abfindung erhalten oder ihr Unternehmen verkaufen, aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs im Jahr des Verkaufs stark belastet werden. Doch die Fünftel-Regelung ändert das Spiel: Nur ein Fünftel des Gewinns wird bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt, was zu einer spürbaren Entlastung führt.

Automatische Prüfung der Fünftel-Regelung durch das Finanzamt

Eine erfreuliche Nachricht für Steuerpflichtige ist, dass die Anwendung der Fünftel-Regelung bei Abgabe der Steuererklärung automatisch durch das Finanzamt geprüft und berechnet wird. Das bedeutet, dass der Steuerzahler keinen separaten Antrag stellen muss. Diese automatische Prüfung und Berechnung machen den Prozess für die Steuerpflichtigen äußerst bequem und effizient. Sie müssen sich keine Gedanken darüber machen, ob sie die Regelung in Anspruch nehmen können oder wie sie sie beantragen müssen – das Finanzamt kümmert sich darum.

Beispiel zur Fünftel-Regelung:

Nehmen wir zum Beispiel Manager Paul, der eine Abfindung von 1 Million Euro erhält. Ohne die Begünstigung würde er eine Einkommensteuer von 431.063 Euro zahlen müssen, was einem durchschnittlichen Steuersatz von 43,11 % entspricht. Doch dank der Fünftel-Regelung kann Paul seinen Steuersatz auf nur noch 36,70 % senken. Das bedeutet eine Steuerersparnis von rund 64.000 Euro, was in der Gesamtbetrachtung bereits eine spürbare Entlastung darstellt.

Halbsteuersatz: Eine weitere Option

Eine Alternative zur Fünftel-Regelung ist der Halbsteuersatz, der bei Verkäufen von Unternehmen und Freiberuflerpraxen angewendet werden kann. Hierbei wird lediglich 56 % des eigentlichen Steuersatzes berechnet, was ebenfalls zu einer deutlichen Einsparung führt. Jedoch gibt es Einschränkungen: Der begünstigte Verkaufserlös darf maximal 5 Millionen Euro betragen, und der Steuersatz muss mindestens 14 % betragen.
Wichtig zu beachten ist, dass der Halbsteuersatz ausschließlich auf Verkäufe in Anspruch genommen werden kann und nicht für Abfindungen gilt.

Beantragung des Halbsteuersatzes

Anders als bei der Fünftel-Regelung muss der Halbsteuersatz gesondert beantragt werden, falls der Steuerpflichtige diese Vergünstigung bevorzugt. Der Antrag auf den Halbsteuersatz ist formlos, es muss also kein Formular ausgefüllt werden. Es genügt ein Brief oder E-Mail an das Finanzamt. Der Antrag kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt und auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren zurückgenommen werden. Bei Ehegatten, die gemeinsam veranlagt sind, müssen beide den Antrag gemeinsam stellen.
Wichtig zu beachten ist, dass die Anwendung der Fünftel-Regelung ausgeschlossen ist, sobald der Antrag auf den Halbsteuersatz gestellt wurde.

Beispiel zum Halbsteuersatz:

Ein Beispiel hierfür ist Dr. Max, der seine Zahnarztpraxis für 1 Million Euro verkauft. Ohne Begünstigung müsste er eine Einkommensteuer von 431.063 Euro zahlen, bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 43,11 %. Durch den Halbsteuersatz kann er jedoch seinen Steuersatz auf nur noch 24,14 % senken. Das führt zu einer Steuerersparnis von rund 190.000 Euro, was eine erhebliche Entlastung darstellt.

Zusätzliche Steuergestaltung: Noch cleverer sparen

Trotz der Anwendung dieser Vergünstigungen bleibt oft noch eine beträchtliche Steuerlast übrig. Doch keine Sorge, wir stehen Ihnen mit zusätzlichen steuerlichen Gestaltungsmodellen zur Seite, um diese weiter zu reduzieren. Unsere Beratung zielt darauf ab, die verbleibende Steuerlast deutlich zu verringern und Ihnen so maximalen Nutzen zu verschaffen.

Fazit

Insgesamt bieten die Fünftel-Regelung und der Halbsteuersatz attraktive Möglichkeiten, um die Steuerlast bei Abfindungen und Unternehmensverkäufen zu reduzieren. Durch gezielte steuerliche Gestaltung können wir die Vorteile dieser Vergünstigungen optimal für Sie nutzen und Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung bieten.

 

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